Norm
ArbVG §66 Abs3Rechtssatz
Da der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden von den Betriebsratsmitgliedern gewählt wird, ist dem Betriebsratsvorsitzenden zuzubilligen, Informationen sowohl über dessen Entlassung als auch über die Neuwahl oder die verwaiste Funktion als Vertreter bei der Schlichtungsstelle bei der Gewerkschaft einzuholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051039Dokumentnummer
JJR_19940525_OGH0002_009OBA00072_9400000_002