TE Vfgh Erkenntnis 2000/11/27 A13/00

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

30 Finanzverfassung, Finanzausgleich
30/02 Finanzausgleich

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art44 Abs3
B-VG Art137 / Allg
B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
FAG 1993 §8 Abs4
FAG 1997 §8 Abs8
FAG 1997 §10 Abs1, Abs2

Leitsatz

Abweisung einer gegen das Land Kärnten gerichteten Klage zweier Gemeinden auf Zuweisung von Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für das Jahr 1998; passive Klagslegitimation des Landes gegeben; keine Bedenken gegen die Verteilung der Gemeindeertragsanteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel

Spruch

Die Klage wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Gemeinde Pasching erhebt gemäß Art137 B-VG Klage gegen das Land Oberösterreich wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Finanzausgleichsgesetz 1997, Art65 BGBl. 201/1996, im folgenden FAG 1997, und zwar auf Zuweisung von Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für das Jahr 1998. Die Klägerin macht den Betrag von ATS 13,783.441,--zuzüglich 4 vH Zinsen ab 1. Jänner 1999 geltend und begründet ihr Klagebegehren damit, daß die Rechtsgrundlagen, die für die Verteilung von Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben maßgebend sind, verfassungswidrig seien.

Auf das Wesentliche zusammengefaßt werden folgende Rechtswidrigkeiten geltend gemacht:

a) Die Verteilung nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel verletze den Gleichheitssatz, weil der Finanzbedarf einwohnerstärkerer Gemeinden heutzutage keine überproportionale "Veredelung" mehr rechtfertigen könne.

b) Im Grenzbereich zweier angrenzender Gemeindegrößenklassen würden wesentlich gleiche Gemeinden durch die derzeitige Regelung in unsachlicher Weise ungleich behandelt.

c) Wenn sich der Gesetzgeber für ein System des abgestuften Bevölkerungsschlüssels entschieden habe, dürfe er nicht bei den sog. Einschleifklassen davon abgehen und dort einen nicht abgestuften bzw. anderen Vervielfachungsfaktor wählen.

d) Die Erlassung des §8 Abs8 FAG 1997 im Verfassungsrang stelle eine Maßnahme dar, durch die die für eine schleichende Gesamtänderung der Bundesverfassung erforderliche Häufung erreicht wurde und die deshalb einer Volksabstimmung zu unterziehen gewesen wäre.

2. Die beklagte Partei (das Land Oberösterreich) erstattete auf Grund des Beschlusses der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. September 2000 eine Äußerung zur Klage.

Darin bestreitet sie die Klage - mit ins Einzelne gehender Begründung - sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach und legt dar, daß ihr die passive Klagslegitimation fehle.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Das hier zu beurteilende Klagsvorbringen gleicht in allen wesentlichen Belangen jenem, das der zu A10/00 protokollierten Klage zugrunde gelegen ist.

Es genügt somit hier - sowohl hinsichtlich des (näheren) Klagsvorbringens als auch hinsichtlich der Entscheidungsgründe - auf das hg. Erkenntnis vom 28. September 2000, A10/00, - eine Ausfertigung desselben ist diesem Erkenntnis angeschlossen - zu verweisen, aus welchem sich auch für die vorliegende Klage ergibt, daß die Klage zwar zulässig ist, das Klagebegehren sich aber als unbegründet erweist.

2. Die Klage war daher abzuweisen.

III. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

Finanzverfassung, Finanzausgleich, Gemeinde (Finanzausgleich), VfGH / Klagen, Bundesverfassung Gesamtänderung, Bevölkerungsschlüssel abgestufter, Verweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:A13.2000

Dokumentnummer

JFT_09998873_00A00013_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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