Norm
VersVG §70Rechtssatz
Weist der Versicherer ausgehend von einer unrichtigen Auskunft des Gerichtes, daß noch kein Eigentumswechsel eingetreten sei, die Aufkündigung des Versicherungsvertrages durch den Ersteher zurück, ist diese Aufkündigung dennoch als einseitige, empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige Willenserklärung mit deren Zugang an den Versicherer wirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080724Dokumentnummer
JJR_19940525_OGH0002_0070OB00005_9400000_001