RS OGH 1994/5/25 3Ob501/94, 2Ob203/08d, 3Ob126/11t, 1Ob16/17k, 4Ob9/22k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1994
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Norm

ABGB §1168

Rechtssatz

Die Umstände, die auf Seiten des Bestellers liegen, müssen nicht auf sein Verschulden zurückzuführen sein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 501/94
    Entscheidungstext OGH 25.05.1994 3 Ob 501/94
    Veröff: SZ 67/92
  • 2 Ob 203/08d
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 203/08d
    Auch
  • 3 Ob 126/11t
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 126/11t
    Vgl; Beisatz: Die Abbestellung des Werks ist grundsätzlich der Sphäre des Bestellers zuzuordnen. (T1)
    Beisatz: Wenn aber die Werkerstellung durch Umstände verhindert wird, die der Sphäre des Bestellers zugehören, jedoch auf schuldhaftes Verhalten des Unternehmers zurückzuführen sind, sind sie nicht als Umstände auf Seite des Bestellers zu werten. (T2)
  • 1 Ob 16/17k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 16/17k
    Auch; Beisatz: Hier: Aufgrund einer anonymen Anzeige vom Werkbesteller angeordnete Stilllegung einer Baustelle („Baustopp“). (T3)
  • 4 Ob 9/22k
    Entscheidungstext OGH 22.04.2022 4 Ob 9/22k
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021829

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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