Norm
ABGB §1168Rechtssatz
Die Umstände, die auf Seiten des Bestellers liegen, müssen nicht auf sein Verschulden zurückzuführen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021829Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.06.2022