RS OGH 1994/5/25 3Ob49/94 (3Ob50/94, 3Ob51/94), 3Ob180/94 (3Ob181/94), 3Ob185/94, 3Ob105/95 (3Ob106/

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Veröffentlicht am 25.05.1994
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Norm

EO §355 VIIIa
EO §359

Rechtssatz

Es ist zulässig wegen eines weiteren Zuwiderhandelns dieselbe oder eine geringere Strafe als für ein früheres zu verhängen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016502

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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