Norm
EO §355 VIIIaRechtssatz
Es ist zulässig wegen eines weiteren Zuwiderhandelns dieselbe oder eine geringere Strafe als für ein früheres zu verhängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016502Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010