RS OGH 1994/5/25 7Ob4/94

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Veröffentlicht am 25.05.1994
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Norm

VersVG §16

Rechtssatz

Ein gefahrerheblicher Umstand ist in der Unterlassung der Anzeige einer Doppelversicherung nicht zu sehen, weil ein Kausalzusammenhang zwischen dem nicht angezeigten Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles (dem Umfang der Leistung des Versicherers) nicht besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080746

Dokumentnummer

JJR_19940525_OGH0002_0070OB00004_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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