RS OGH 1994/5/26 15Os62/94

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Veröffentlicht am 26.05.1994
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Norm

StGB §33 Z5

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Diebstähle gegen eine karitative Organisation gerichtet waren, ist erschwerend, war doch die Tat gegen eine Organisation gerichtet, die den Täter vielfach unterstützte; darin liegt ein besonders verwerflicher Beweggrund im Sinne des § 33 Z 5 StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0091809

Dokumentnummer

JJR_19940526_OGH0002_0150OS00062_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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