Norm
StGB §33 Z5Rechtssatz
Der Umstand, daß die Diebstähle gegen eine karitative Organisation gerichtet waren, ist erschwerend, war doch die Tat gegen eine Organisation gerichtet, die den Täter vielfach unterstützte; darin liegt ein besonders verwerflicher Beweggrund im Sinne des § 33 Z 5 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0091809Dokumentnummer
JJR_19940526_OGH0002_0150OS00062_9400000_001