Norm
StGB §12 BbRechtssatz
Nach § 12 zweiter Fall StGB reicht aus, daß der Bestimmungstäter einen anderen zu einer Straftat auffordert, das heißt dafür ursächlich wird, daß sich dieser andere zu ihrer Ausführung entschließt. Dabei muß der Bestimmende bloß mit dem für das angesonnene Delikt geforderten Tatvorsatz handeln, fallbezogen sohin mit (wenigstens bedingtem) Bereicherungsvorsatz und Schädigungsvorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), nicht aber mit der besonderen Vorsatzform der Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB), die nur dann vorliegen müßte, wenn das Delikt, zu dem ein anderer bestimmt werden soll, einen spezifizierten Vorsatz erfordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089653Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019