Norm
ABGB §364 ARechtssatz
Die Haftung des Liegenschaftsmiteigentümers ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Hälfteeigentümer die vom anderen Hälfteeigentümer beauftragte schadensursächliche Baumaßnahme duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und imstande gewesen wäre und damit der erforderliche Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Schadenseintritt hergestellt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053260Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2021