RS OGH 1994/5/30 1Ob515/94, 5Ob521/95, 1Ob2342/96k, 3Ob8/98t, 9Ob134/00x, 4Ob147/01y, 4Ob135/07t, 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1994
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Norm

ABGB §934
ABGB §1268
ABGB §1269
ABGB §1284 Ba

Rechtssatz

1) In den Fällen, in denen das aleatorische Element bei einem Leibrentenvertrag gänzlich in den Hintergrund tritt, unterliegt die Geltendmachung der laesio enormis nicht der im § 1268 ABGB normierten Beschränkung.

2) Ist schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewiss, dass der Leibrentenberechtigte zu jenen Zeitpunkt, der als mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung - wobei singuläre Ausnahmen unberücksichtigt zu bleiben haben - anzusehen ist, bei Berücksichtigung aller ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten haben wird, dann kann laesio enormis geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 515/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 515/94
    Veröff: SZ 67/99
  • 5 Ob 521/95
    Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 Ob 521/95
    Vgl auch
  • 1 Ob 2342/96k
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 2342/96k
  • 3 Ob 8/98t
    Entscheidungstext OGH 25.03.1998 3 Ob 8/98t
    Beisatz: Bei Beurteilung, ob ein Leibrentenvertrag gegen § 934 ABGB verstößt, ist bei eingeschränktem Gesundheitszustand der Übergeberin (hier: nach Schlaganfall) auf ihre konkrete Lebenserwartung abzustellen. (T1)
    Veröff: SZ 71/59
  • 9 Ob 134/00x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 Ob 134/00x
  • 4 Ob 147/01y
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 147/01y
    Auch; nur: In den Fällen, in denen das aleatorische Element bei einem Leibrentenvertrag gänzlich in den Hintergrund tritt, unterliegt die Geltendmachung der laesio enormis nicht der im § 1268 ABGB normierten Beschränkung. (T2)
    Veröff: SZ 74/123
  • 4 Ob 135/07t
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 135/07t
    Ähnlich; nur T2; Beisatz: Hier: Kauf bei Internetversteigerung. (T3)
    Veröff: SZ 2007/121
  • 6 Ob 20/19p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 6 Ob 20/19p
    Vgl auch; Beisatz: Die Geltendmachung einer laesio enormis unterliegt dann nicht der im § 1268 ABGB normierten Beschränkung, wenn das aleatorische Element beim betreffenden Vertrag eine untergeordnete Rolle spielt oder sogar gänzlich in den Hintergrund tritt, wobei die Frage, ob dies zutrifft, nach der Gesamtleistung zu beurteilen ist. (T4)
  • 10 Ob 3/21w
    Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 3/21w
    Vgl auch Beis wie T4; Beisatz: § 1268 ABGB schließt die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte auch bei Glücksverträgen aus. Glücksverträge liegen vor, wenn der Gegenstand des Vertrags die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil ist, nicht aber schon dann, wenn mit dem Abschluss eines Vertrags ein Risiko oder eine Chance verbunden ist (siehe auch RS0020414). (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018925

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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