Norm
ABGB §1053Rechtssatz
Für den Bauträgervertrag ist kennzeichnend, daß der Bauträger auf einem Grundstück, daß nicht dem Betreuten gehört, im eigenen Namen, aber für Rechnung des Betreuten ein Bauwerk errichtet, das der Betreute dann erwirbt. Überwiegen Elemente spezifischer Herstellung für den Betreuten, rechtfertigt dies die Einordnung des Bauträgervertrages als Werkvertrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0019934Dokumentnummer
JJR_19940530_OGH0002_0010OB00564_9400000_002