RS OGH 1994/5/30 1Ob562/94, 8Ob505/95, 1Ob1504/96, 9Ob187/01t, 3Ob268/02m, 8Ob96/04g, 5Ob291/07s, 8O

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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Norm

MRG §30 Abs2 Z3 Fall1 B

Rechtssatz

Erheblich nachteiliger Gebrauch liegt vor, wenn ein Mieter sein schon bisher mit keiner ausreichenden Feuchtigkeitsisolierung ausgestattet gewesenes Badezimmer durch - ohne Baubewilligung durchgeführte - Umbauten auf einen weiteren Raum ausdehnt dort - wieder ohne entsprechende Feuchtigkeitsisolierung - eine Badewanne installiert und dadurch die Gefahr der Durchfeuchtung der Träme wesentlich erhöht wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 562/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 562/94
  • 8 Ob 505/95
    Entscheidungstext OGH 09.02.1995 8 Ob 505/95
    Auch; Beisatz. Die durch die unsachgemäße Installation herbeigeführte Gefährdung der Substanz des Hauses ist bereits als erheblich nachteiliger Gebrauch anzusehen. (T1)
  • 1 Ob 1504/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 1504/96
    Vgl; Beis wie T1
  • 9 Ob 187/01t
    Entscheidungstext OGH 28.11.2001 9 Ob 187/01t
    Auch
  • 3 Ob 268/02m
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 268/02m
    Vgl auch; Beisatz: Gerade ein Badezimmereinbau ohne entsprechende Isolierung stellt einen erheblich nachteiligen Gebrauch dar. (T2)
  • 8 Ob 96/04g
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 Ob 96/04g
    Auch; Beisatz: Insbesondere wenn der Einbau durch nichtbefugte Gewerbsleute erfolgt. (T3)
  • 5 Ob 291/07s
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 291/07s
    Vgl auch; Beisatz: In der Verneinung des Vorliegens des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG, wenn der Mieter für die Arbeiten im Badezimmer zwar auch keine befugten Gewerbsleute herangezogen hat, aber tatsächlich eine in allen Details genau den technischen Anforderungen entsprechende Isolierung erfolgt ist, Substanzschäden überdies erst nach - nicht festgestellten - Mängeln der Wartungsfugen wahrscheinlich sind und die Träme nach den inzwischen bereits mehrere Jahre zurückliegenden Arbeiten tatsächlich keine Feuchtigkeitsschäden aufweisen, liegt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende unvertretbare Rechtsansicht. (T4)
  • 8 Ob 36/09s
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 36/09s
    Auch; Beisatz: Auch ein unsachgemäßer Einbau einer Dusche ohne entsprechende Isolierung kann einen erheblich nachteiligen Gebrauch darstellen. (T5)
  • 8 Ob 138/09s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 Ob 138/09s
    Auch; Beis wie T5
  • 8 Ob 137/10w
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 137/10w
    Ähnlich; Beis wie T3
  • 5 Ob 142/11k
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 5 Ob 142/11k
    Auch; Beis ähnlich wie T3
  • 6 Ob 15/13v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 15/13v
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Aus der unsachgemäßen Installation entstand über 20 Jahre kein Schaden und bei Erkennbarwerden von Schäden wurde der Mieter sofort tätig ? kein Kündigungsgrund. (T6)
  • 2 Ob 23/13s
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 23/13s
    Vgl
  • 6 Ob 192/15a
    Entscheidungstext OGH 23.10.2015 6 Ob 192/15a
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Unsachgemäße Installation einer Küche. (T7)
  • 4 Ob 107/19t
    Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 107/19t
    Vgl; Beisatz: Hier: Einbau einer Dusche ohne Feuchtigkeitsisolierung durch wenngleich unbefugte Fachleute vor mehreren Jahren, ohne dass Schäden entstanden sind – kein Kündigungsgrund. (T8)
  • 5 Ob 84/19t
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 84/19t
    Auch
  • 1 Ob 39/19w
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 39/19w
    Vgl; Beis wie T1
  • 3 Ob 95/21y
    Entscheidungstext OGH 01.09.2021 3 Ob 95/21y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070359

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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