Norm
WRG §111 Abs4Rechtssatz
Die gesetzliche Fiktion berechtigt zwar zur Annahme des Bestands einer Dienstbarkeit, aber nur, wenn die im Gesetz geforderten Voraussetzungen vorliegen. Nur unter diesen Voraussetzungen gilt die Inanspruchnahme des Grundes als "kleine Dienstbarkeit" eingeräumt, dies jedoch nur dann, wenn die Inanspruchnahme das "unerhebliche Ausmaß" nicht übersteigt. Die kleine Dienstbarkeit kann im Bewilligungsbescheid mit Feststellungswirkung festgehalten werden, was aber voraussetzt, dass sie im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid eindeutig bestimmt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082243Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020