Norm
ABGB §1053Rechtssatz
Hat sich der Verkäufer vertragsgemäß auch zur Herstellung eines Bauwerks verpflichtet, das er (zusammen mit einem Miteigentumsanteil) veräußert, so übernahm er eine spezifische Herstellungspflicht, die es rechtfertigt, die mit der Erstellung des Bauwerkes betrauten Personen als Erfüllungsgehilfen zu qualifizieren, für deren Verschulden der Verkäufer einzustehen hat. Für den Fall des normalen Kaufvertrages, bei dem der Verkäufer die verkaufte Sache von einem Dritten erwirbt, bleibt es dabei, dass der Dritte nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0019944Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021