RS OGH 1994/5/30 1Ob563/94, 2Ob112/97b, 7Ob186/98y, 4Ob260/02t, 3Ob50/03d, 2Ob130/03m, 4Ob145/03g, 8

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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Norm

UVG §4 Z3

Rechtssatz

Angesichts des klaren und eindeutigen Gesetzeswortlautes mit seiner Beschränkung auf Haft im Inland bleibt kein Raum für eine Auslegung des § 4 Z 3 UVG, wonach der Haftrichtsatzvorschuss nach dieser Bestimmung auch bei Freiheitsentzug im Ausland gewährt werden könne.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 563/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 563/94
  • 2 Ob 112/97b
    Entscheidungstext OGH 24.04.1997 2 Ob 112/97b
    Beisatz: Daran hat sich auch durch den EU-Beitritt nichts geändert. (T1)
  • 7 Ob 186/98y
    Entscheidungstext OGH 25.08.1998 7 Ob 186/98y
  • 4 Ob 260/02t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 260/02t
    Vgl aber; Beisatz: Normzweck des Art 42 EG und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen VO 1408/71 ist (nur) die Koordinierung, nicht die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf. Es soll nicht ein einheitliches, gemeinschaftsweit gültiges Sozialversicherungssystem geschaffen, sondern durch Koordinierung nationaler Regeln die Freizügigkeit sichergestellt werden. Es bleibt dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft. Ziel der VO 1408/71 ist es allein, dem Recht auf Freizügigkeit zum Durchbruch zu verhelfen und sicherzustellen, dass die (im nationalen Recht) nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen (EuGH C-255/99 RN 39f) unterschiedslos davon zur Auszahlung gelangen, in welchem Land der für die Leistung bezugsberechtigte Familienangehörige wohnt. Mangelt es an einer inländischen Norm, die die Gewährung eines Haftvorschusses auch dann aufträgt, wenn die Haft über den Unterhaltspflichtigen nicht im Inland verhängt und vollstreckt worden ist, scheitert ein entsprechender Antrag nicht etwa allein daran, dass der Unterhaltsschuldner oder seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätten, sondern daran, dass keine entsprechende nationale Anspruchsgrundlage besteht. (T2)
  • 3 Ob 50/03d
    Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 50/03d
    Auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 130/03m
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 130/03m
    Vgl aber; Beisatz: Daran zweifelnd und deshalb eine Anfrage an den EuGH stellend: 6 Ob 132/02h). (T3)
  • 4 Ob 145/03g
    Entscheidungstext OGH 19.08.2003 4 Ob 145/03g
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: § 4 Z 3 UVG enthält keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Diese Bestimmung knüpft an den Ort der Strafverbüßung und nicht an die Staatsangehörigkeit an und betrifft daher österreichische Unterhaltsschuldner gleichermaßen wie Unterhaltsschuldner einer anderen Staatsangehörigkeit. (T4)
  • 8 Ob 64/04a
    Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 Ob 64/04a
    Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist die Einstellung der Vorschüsse (§ 20 UVG) zu prüfen. Das Verfahren ist bis zur Entscheidung über das zu 6 Ob 132/02h gestellte Vorabentscheidungsverfahren zu unterbrechen. (T5)
  • 6 Ob 45/05v
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 6 Ob 45/05v
    Auch; Beisatz: Die auf § 4 Z 3 UVG gegründete Verweigerung des Unterhaltsvorschusses für ein in Österreich lebendes Kind eines deutschen Staatsangehörigen, der eine in Österreich verhängte Strafe im Staat seiner Herkunft (im Heimatstaat und nicht in Österreich) verbüßt, steht mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 1408/71, insbesondere mit dessen Art 3 ebenso im Einklang wie mit Art 12 EG und verwirklicht keine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft vom 20. 1. 2005, C-302/02). (T6); Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu §4 Z 3 UWG, wonach „Haft"vorschüsse nach § 4 Z 3 UVG nur bei Freiheitsentzug im Inland gewährt werden, wird daher aufrecht erhalten. (T7); Veröff: SZ 2005/43
  • 8 Ob 23/05y
    Entscheidungstext OGH 04.05.2005 8 Ob 23/05y
    Auch; Beis wie T6 nur: Die auf § 4 Z 3 UVG gegründete Verweigerung des Unterhaltsvorschusses für ein in Österreich lebendes Kind eines deutschen Staatsangehörigen, der eine Strafe im Staat seiner Herkunft (im Heimatstaat und nicht in Österreich) verbüßt, steht mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 1408/71, insbesondere mit dessen Art 3 ebenso im Einklang wie mit Art 12 EG und verwirklicht keine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft vom 20. 1. 2005, C-302/02). (T8); Beis wie T7
  • 2 Ob 44/05t
    Entscheidungstext OGH 22.09.2005 2 Ob 44/05t
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 3 Ob 105/05w
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 105/05w
    Beis wie T6; Beis wie T7
  • 9 Ob 77/07z
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 9 Ob 77/07z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076288

Dokumentnummer

JJR_19940530_OGH0002_0010OB00563_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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