- 1 Ob 564/94
Veröff. SZ 67/101
- 9 Ob 510/95
Auch; Veröff: SZ 68/94
- 7 Ob 519/94
Veröff: SZ 68/106
- 7 Ob 400/97t
- 1 Ob 148/99t
- 1 Ob 265/03g
Veröff: SZ 2004/19
- 1 Ob 127/07v
Vgl auch; Beisatz: Der Schuldner haftet nicht für ein Verhalten der Hilfspersonen, das mit dem Schuldverhältnis in keinem inneren Zusammenhang mehr steht, sondern in den Bereich der allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehört, in deren Rahmen er seine eigenen Interessen verfolgt. (T1)
- 10 Ob 96/08b
Beisatz: Steht das Verhalten des Gehilfen in sachlichem Zusammenhang mit der Interessenverfolgung, so ist die Haftung nach
§ 1313a ABGB zu bejahen. Der sachliche Zusammenhang ist vor allem dort zu bejahen, wo ein Gehilfe innerhalb seines Aufgabenkreises schadensstiftende Handlungen setzt. (T2)
Beisatz: Setzt der Gehilfe aus eigenem Antrieb nicht geschuldete Handlungen, die vom sachlichen Zusammenhang mit der vom Schuldner angestrebten Interessenverfolgung nicht zur Gänze gelöst sind, so ist dafür nach
§ 1313a ABGB zu haften. (T3)
- 4 Ob 130/09k
Auch; Beisatz: Das Verhalten eines Reisebüromitarbeiters ist dem Veranstalter dann zuzurechnen, wenn und soweit sich dieser des Reisebüros zur Verfolgung eigener Interessen gegenüber dem Kunden bedient. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Reisebüromitarbeiter Pflichten erfüllt, die nicht bloß das Reisebüro als Vermittler, sondern auch den Veranstalter selbst treffen. (T4)
Veröff: SZ 2009/127
- 9 Ob 53/12b
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 Ob 53/12b
Auch
- 2 Ob 234/12v
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 234/12v
- 2 Ob 4/13x
Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 4/13x
- 2 Ob 191/12w
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 191/12w
Vgl
- 8 Ob 106/12i
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 106/12i
Auch
- 9 Ob 69/13g
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 69/13g
- 1 Ob 150/13k
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 150/13k
Auch; Beis wie T3
- 8 Ob 49/14k
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 49/14k
Beis. wie T4; nur: Allgemein ist das Verhalten eines Reisebüros dem Reiseveranstalter dann zuzurechnen, wenn und soweit sich dieser des Reisebüros zur Verfolgung eigener Interessen gegenüber dem Kunden bedient. (T5)
Beisatz: Dies gilt vor allem für vertragliche Zusicherung eines Reisebüromitarbeiters. Ist das Reisebüro auch zur Entgegennahme von Zahlungen für den Reiseveranstalter befugt, so fungiert dieses als Zahlstelle. Der Vertretungsbefugte nimmt die Zahlung wirksam für den Reiseveranstalter in Empfang; Leistungsempfänger ist somit der Veranstalter. (T6)
- 8 Ob 53/14y
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 53/14y
Vgl; Beisatz: Wesentlich ist die Einbeziehung des Gehilfen in das Interessenverfolgungsprogramm des Geschäftsherrn bei der von diesem veranlassten Erfüllung eigener Vertragspflichten. Entscheidend ist, welche konkreten Leistungspflichten bzw Schutz- und Sorgfaltspflichten der Geschäftsherr gegenüber seinem Vertragspartner übernommen hat. (T7)
Beisatz: Hier: Die ordnungsgemäße Reinigung der Stiegen- und Gangflächen in der Abflugshalle zählt zu den vertraglichen Pflichten der Fluglinie gegenüber ihren Fluggästen. Die Beklagte (Flughafenbetreiberin) - und auch das Reinigungsunternehmen im Sinn einer Erfüllungsgehilfenkette - ist hier als Erfüllungsgehilfin der Fluglinie zu qualifizieren. (T8)
- 8 Ob 8/15g
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 Ob 8/15g
Auch
- 9 Ob 28/15f
Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 Ob 28/15f
Beis wie T7
- 6 Ob 90/16b
Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 90/16b
Beis wie T2; Beis wie T3
- 6 Ob 94/16s
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 94/16s
Auch; Beis wie T7 nur: Entscheidend ist, welche konkreten Leistungspflichten bzw Schutz- und Sorgfaltspflichten der Geschäftsherr gegenüber seinem Vertragspartner übernommen hat. (T9)
Beisatz: Hier: Schiverleih samt Werkstatt und Schischule im Hinterhof eines Hotels – Zurechnung zum Hotelbetreiber verneint, zumal die Leistungen jedermann angeboten und den Kunden direkt in Rechnung gestellt wurden. (T10)
- 6 Ob 223/17p
Auch; Beis wie T9
- 5 Ob 4/18a
Vgl auch
- 6 Ob 146/18s
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/67
- 8 Ob 52/19h
Auch; Beisatz: Hier: Anscheinsgehilfe. (T11)
- 3 Ob 106/19p
Auch; Beis wie T3
- 3 Ob 177/19d
Beis wie T1
- 4 Ob 123/19w
Beis wie T7
- 4 Ob 23/21t
Vgl