Norm
WEG 1975 §17 Abs2 Z1Rechtssatz
Wurden mehrere Liegenschaften durch eine Wohnhausanlage verbaut, so hat die Rechnungslegung sich auf die Anwendungen und Erträgnisse der einzelnen, im Miteigentum stehenden Liegenschaften zu beziehen. Eine sämtliche Liegenschaft umfassende einheitliche Abrechnung entspricht nicht dem Gesetz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083561Dokumentnummer
JJR_19940531_OGH0002_0050OB00040_9400000_003