- 4 Ob 56/94
- 4 Ob 528/94
- 4 Ob 1604/95
Entscheidungstext OGH 18.09.1995 4 Ob 1604/95
Auch
- 4 Ob 2094/96m
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2094/96m
- 10 Ob 1506/96
Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 1506/96
Auch
- 10 Ob 1518/96
Entscheidungstext OGH 20.02.1996 10 Ob 1518/96
Auch
- 4 Ob 1005/96
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 1005/96
Auch
- 4 Ob 1101/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 1101/95
Auch; Beisatz: Eine erhebliche Rechtsfrage liegt aber vor, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze unterlaufen ist; ein solcher Fehler ist nämlich im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen. (T1)
- 4 Ob 2375/96K
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2375/96K
Auch; Beisatz: Ob hier auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des
§ 502 Abs 1 ZPO. (T2)
- 4 Ob 19/97s
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 1 Ob 2380/96y
Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2380/96y
Vgl; Beis wie T1
- 4 Ob 53/97s
Auch; Beis wie T1 nur: Eine erhebliche Rechtsfrage liegt aber vor, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze unterlaufen ist. (T3)
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Anerkenntnis. (T4)
- 2 Ob 93/97h
Beis wie T1
- 10 Ob 123/97z
Entscheidungstext OGH 07.05.1997 10 Ob 123/97z
Beis wie T2
- 10 Ob 50/97v
Auch; Beisatz: Hier: Auslegung des Begriffes "schlüsselfertig". (T5)
- 10 Ob 2429/96w
Entscheidungstext OGH 15.04.1997 10 Ob 2429/96w
Auch
- 5 Ob 280/97f
Vgl auch
- 4 Ob 204/97x
Vgl auch
- 4 Ob 275/97p
Vgl auch
- 8 ObA 182/97s
Auch; Beisatz: Eine erhebliche Rechtsfrage liegt aber vor, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. (T6)
- 4 Ob 339/97z
Auch
- 9 ObA 385/97a
- 9 Ob 304/97h
Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 Ob 304/97h
Auch; Beis wie T1
- 8 Ob 387/97p
Beisatz: Umfang der Bürgschaftsverpflichtung. (T7)
- 4 Ob 43/98x
Vgl auch; Beis wie T3
- 1 Ob 29/98s
Beis wie T6
- 3 Ob 138/98k
nur: Kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu. (T8)
- 4 Ob 151/98d
Auch; Beis wie T1
- 4 Ob 191/98m
Auch; Beis wie T1
- 4 Ob 272/98y
Auch; Beis wie T3
- 7 Ob 32/99b
Auch; Beis wie T3
- 4 Ob 97/99i
Auch; nur T8
- 5 Ob 58/99m
Vgl
- 7 Ob 85/99x
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ob zwischen den Vertragsteilen eines Bestandvertrages ein Endtermin bestimmt wurde. (T9)
- 8 Ob 98/99z
Auch; Beis wie T6
- 9 Ob 131/99a
Vgl auch; nur T3; Beis wie T6
- 1 Ob 28/99w
Auch; Beis wie T1 nur: Eine erhebliche Rechtsfrage liegt aber vor, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T10)
- 7 Ob 108/99d
Vgl auch; Beis wie T6
- 9 Ob 179/99k
Entscheidungstext OGH 09.07.1999 9 Ob 179/99k
- 7 Ob 138/99s
Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung der Konkludenz von Willenserklärungen ist im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des
§ 502 Abs 1 ZPO, es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste. (T11)
- 7 Ob 178/99y
Auch; nur T3; Beis wie T4
- 8 ObA 280/99f
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Konkurrenzklausel. (T12)
- 1 Ob 302/99i
Vgl auch
- 9 ObA 241/99b
Auch; Beis wie T2; Beis wie T12; Beisatz: Auslegung eines Generalvergleiches. (T13)
- 8 Ob 307/99a
Auch; Beisatz: Hier: Beurteilung einer formularmäßigen Wechselwidmungserklärung in Zusammenschau mit dem konkreten Kreditvertrag. (T14)
- 6 Ob 25/00w
Vgl auch; Beisatz: Ob die Streitteile eine wirksame Verlängerung des Bestandvertrages (ohne Befristung) mündlich vereinbart haben, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles; dieser Frage kommt keine darüber hinausgehende Bedeutung zu. (T15)
- 9 Ob 15/00x
Beis wie T1; Beis wie T2
- 5 Ob 76/00p
nur: Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. (T16)
- 9 Ob 78/00m
Beis wie T2
- 9 ObA 137/00p
Auch; Beis wie T6; Beis wie T13
- 7 Ob 210/00h
Auch; Beis wie T3; Beis wie T6
- 2 Ob 258/99a
Auch; Beisatz: Hier: Die im Rahmen der Auslegung des konkreten Reisevertrages zu lösende Frage, ob die hier vorliegenden wesentlichen Vertragsänderungen (im Bereich der Flugzeit, des Abflugortes und Ankunftsortes und der Zwischenstopps) auch als erheblich im Sinne des
§ 31c KSchG waren, stellt eine Beurteilung des Einzelfalles dar. (T17)
- 1 Ob 266/00z
Beisatz: Hier: Einzelfallbezogene Auslegung eines Vertragspunkts unter dem Gesichtspunkt der Vertrauenstheorie. (T18)
- 9 Ob 255/00s
Vgl auch; Beis wie T6
- 9 Ob 54/01h
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Auslegung einer Pfandbestellungsurkunde. (T19)
- 9 ObA 281/00i
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 7 Ob 95/01y
Auch; Beis wie T6
- 9 Ob 97/01g
Auch; Beis wie T3
- 5 Ob 149/01z
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
- 7 Ob 209/01p
Auch
- 7 Ob 215/01w