Norm
ABGB §97 Satz2Rechtssatz
Das Gesetz verlangt demnach (arg: "erzwungen") zwar eine gewisse Zwangslage des verfügungsberechtigten Ehegatten, die ihn zur Aufgabe der Wohnung nötigt; eine echte "Zwangslage" im Sinne fehlender Alternativen ist aber nicht gefordert. Daher können auch wirtschaftliche Gründe den verfügungsberechtigten Ehegatten zur Wohnungsaufgabe nötigen. Ob ihm dann im Einzelfall dennoch die Erhaltung der Wohnung zumutbar gewesen wäre, ist auf Grund einer Interessenabwägung zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015115Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020