Index
L34009 Abgabenordnung Wien;Norm
BAO §20;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde der EK in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilferstraße 49, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 6. März 2003, Zl. ABK - 4/03, betreffend Haftung nach dem Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 20. November 2001 wurde die Beschwerdeführerin vom Magistrat der Stadt Wien von einem aushaftenden Abgabenrückstand der EB betreffend Abwassergebühren für eine näher bezeichnete Liegenschaft für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 10. Dezember 1998 von insgesamt EUR 465,32 (EUR 419,39 zuzüglich EUR 41,94 USt und EUR 3,99 Nebengebühren) in Kenntnis gesetzt. Da dieser Rückstand bei der Primärschuldnerin nicht ohne Schwierigkeiten einbringlich sei, seien die Voraussetzungen, die Beschwerdeführerin, welche Schuldnerin der Grundsteuer sei, zur Haftung heranzuziehen, gegeben.
Mit Schreiben vom 2. Jänner 2002 brachte die Beschwerdeführerin vor, die Haftungsandrohung entbehre jeder Rechtsgrundlage. EB sei in M, J-Straße 13, erreichbar. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein (rechtskräftiger) Bescheid nicht gegen die Primärschuldnerin vollzogen werde bzw. dass Schwierigkeiten in der Einbringlichmachung bestünden.
Mit Haftungsbescheid vom 4. Oktober 2002 wurde die Beschwerdeführerin als Schuldnerin der Grundsteuer zur Haftung hinsichtlich des genannten Abwassergebührenrückstandes herangezogen und aufgefordert, diesen Betrag binnen eines Monates zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, über das Vermögen der Abgabenschuldnerin EB sei am 11. März 1999 das Konkursverfahren eröffnet und am 22. Juni 1999 der am 17. Mai 1999 angenommene Zwangsausgleich bestätigt worden. Nach Auskunft des Bezirksgerichtes Laa/Thaya sei das angestrebte Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden. Der aushaftende Rückstand resultiere aus dem beiliegenden Gebührenbescheid vom 12. März 1999.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in welcher sie im Wesentlichen rügte, es sei nicht ersichtlich, welche Beitreibungsmaßnahmen vor Konkurseröffnung gesetzt worden seien, um den Abgabenrückstand bei der Primärschuldnerin einbringlich zu machen. Offenbar seien an ihrem Wohnsitz in M, J-Straße 13, keine Vollzugsmaßnahmen vorgenommen worden, um den auf die Primärschuldnerin lautenden Gebührenbescheid vom 12. März 1999 einbringlich zu machen. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin erst in dem Schreiben vom November 2001 auf eine angebliche Mithaftung aufmerksam gemacht worden. Nach Erlassung des Bescheides gegen die Primärschuldnerin vom 12. März 1999 bis zum Haftungsbescheid vom 4. Oktober 2002 sei somit nichts unternommen worden, um die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme darzulegen bzw. der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, die Richtigkeit des Bescheides an die Primärschuldnerin überprüfen zu können. Sohin erscheine diese Forderung verjährt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. November 2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei Schuldnerin der Grundsteuer für die gegenständliche Liegenschaft gewesen, weil sie auch als Hälfteeigentümerin der Liegenschaft Gesamtschuldnerin der Grundsteuer aus diesem Grundbesitz sei (§ 9 Abs. 2 Grundsteuergesetz 1955). Die Heranziehung der Beschwerdeführerin entspreche auch den abgaberechtlichen Ermessensrichtlinien (§ 18 WAO), weil der andere Hälfteeigentümer KR FK am 29. Juli 2000 verstorben und die Verlassenschaft noch nicht abgehandelt worden sei.
Es sei zu Recht davon ausgegangen worden, dass die Einbringung der aushaftenden Gebührenrückstände bei der Primärschuldnerin gefährdet oder zumindest wesentlich erschwert sei, weil laut Auskunft des Bezirksgerichtes Laa/Thaya vom 7. Juni 2001 ein Schuldenregulierungsverfahren betreffend die Primärschuldnerin mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden sei, nachdem der vom Landesgericht Korneuburg am 22. Juni 1999 bestätigte Zwangsausgleich in dem beim Bezirksgericht Korneuburg am 11. März 1999 zur Geschäftszahl 29 S 16/99i eröffneten Konkursverfahren nicht eingehalten worden sei. In diesem Zwangsausgleich seien lediglich die beiden ersten Teilquoten entrichtet worden. Die in der Folge gegen die nunmehr in N wohnhafte Primärschuldnerin gesetzten Einbringungsmaßnahmen hätten zu keiner weiteren Verminderung des Rückstandes geführt. Es bestehe keine positive Rechtsvorschrift, wonach die Geltendmachung der Haftung auch von den vor Konkurseröffnung unternommenen Betreibungsmaßnahmen und vom Stimmverhalten des Abgabengläubigers bei Annahme des Zwangsausgleiches abhängig seien.
Da die haftungsgegenständlichen, im Gebühren- und Abgabenbescheid vom 12. März 1999 festgesetzten Abwassergebühren am 15. April 1999 fällig geworden seien und das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, gemäß § 184 Abs. 1 WAO binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden sei, verjähre, bestehe die Einrede der Verjährung im Beschwerdefall nicht zu Recht.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Vorschriften wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf die fünfjährige Einhebungsverjährung (§ 184 Abs. 1 WAO) könne eine Verjährung nicht eingetreten sein. Dies gelte in gleicher Weise für den Abgabenanspruch (§ 154 Abs. 2 WAO), weil die fünfjährige Bemessungsverjährung durch den an die Primärschuldnerin gerichteten Abgabenbescheid vom 12. März 1999 unterbrochen worden sei.
In der Berufungsvorentscheidung sei bereits dargetan worden, dass die Geltendmachung der Haftung ermessensgerecht sei. Im Vorlageantrag habe die Beschwerdeführerin dazu keine Ausführungen erstattet. Insbesondere habe sie nicht ausgeführt, welche Vermögenswerte der Primärschuldnerin eine rasche Einhebung des Haftungsbetrages erwarten ließen. Der bloße Umstand, dass jemand aufrecht gemeldet sei, sei kein Indiz dafür, dass er über ein pfändbares Einkommen bzw. über verwertbare Vermögenswerte verfüge.
Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich erkennbar durch die ausgesprochene Haftungsverpflichtung in ihren Rechten verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 16 Abs. 1 und 2 und § 23 Abs. 1 Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG), LGBl. Nr. 2/1978, idF LGBl. Nr. 45/2000 lauten:
"§ 16. (1) Die Abwassergebühren werden vom Magistrat durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Bestimmungen des § 23 des Wasserversorgungsgesetzes 1960 über die Teilzahlungen bei jährlicher Gebührenfestsetzung sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird die Abwassergebühr gleichzeitig mit der Wasserbezugsgebühr festgesetzt, wird sie ebenso wie die Teilzahlungen zu den im § 23 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes 1960 genannten Zeitpunkten fällig. In allen anderen Fällen wird sie am 15. Tag des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monats fällig.
...
§ 23. (1) Der Schuldner der Grundsteuer von dem Grundbesitz, von dem Abwässer in den öffentlichen Kanal abgeleitet werden (§ 11 Abs. 1) oder auf dem Arbeiten (§§ 17 und 18) vorgenommen wurden, haftet neben dem Gebührenschuldner für alle dafür festgesetzten Gebühren und Nebengebühren. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Haftpflichtige durch sinngemäße Anwendung des § 9 des Grundsteuergesetzes 1955 zu bestimmen."
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955 idF BGBl. Nr. 556/1979, ist Schuldner der Grundsteuer der Eigentümer des Grundstücks.
Gemäß § 4 Abs. 1 WAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).
Gemäß § 5 WAO werden Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 171 WAO) zu Gesamtschuldnern. Persönliche Haftungen erstrecken sich auch auf Nebenansprüche.
§ 171 WAO idF LGBl. Nr. 40/1992 lautet:
"§ 171. Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Wenn es die Abgabenbehörde für zweckmäßig erachtet, kann sie die Haftung für Teile der Abgabenschuld auch in gesonderten Bescheiden geltend machen. Ein erfüllter Ausgleich oder Zwangsausgleich hindert nicht die Geltendmachung von Haftungen."
§ 184 Abs. 1 WAO idF LGBl. Nr. 38/1983 bestimmt:
"§ 184. (1) Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe."
Die Beschwerdeführerin beruft sich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf, dass der Abgabenanspruch bereits verjährt sei, weil der Haftungsbescheid drei Jahre und zehn Monate nach Ende des Bemessungszeitraumes (das sei der 31. Dezember 1998) erlassen worden sei. Gemäß § 184 Abs. 1 WAO verjährt jedoch das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, erst fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die dem Haftungsbescheid zu Grunde liegende Abgabe am 15. April 1999 fällig geworden ist. Eine Verjährung des Abgabenanspruches konnte somit zum Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme der Beschwerdeführerin noch nicht eingetreten sein.
Die Beschwerdeführerin rügt weiters, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, ob sich die Abgabenbehörde am Zwangsausgleichsverfahren der Primärschuldnerin beteiligt und dem Zwangsausgleichsantrag zugestimmt bzw. im Falle der Nichterfüllung der Zwangsausgleichsraten das Wiederaufleben der Forderung geltend gemacht hat.
§ 156 Abs. 1 Konkursordnung (KO) idF BGBl. Nr. 974/1993 lautet:
"§ 156
Rechtswirkung des Ausgleiches.
(1) Durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich wird der Gemeinschuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist."
Im Hinblick auf den Wortlaut des § 156 Abs. 1 KO kommt der Frage, ob sich die Abgabenbehörde am Zwangsausgleichsverfahren beteiligt bzw. dem Zwangsausgleich zugestimmt hat, keine rechtliche Bedeutung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1993, Zl. 92/17/0141). Feststellungen dahingehend, ob die Abgabenbehörde für den Fall der Nichterfüllung der Zwangsausgleichsraten durch die Primärschuldnerin das Wiederaufleben der Forderung geltend gemacht hat, konnten ebenfalls unterbleiben, weil nach § 171 letzter Satz WAO idF LGBl. Nr. 40/1992 selbst ein erfüllter Ausgleich oder Zwangsausgleich die Geltendmachung der Haftung nicht hindert (vgl. das zur Geschäftsführerhaftung ergangene hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1999, Zl. 94/17/0229, welches in dieser Beziehung auch auf die Haftung nach § 23 KKG Anwendung finden kann).
Weiters rügt die Beschwerdeführerin das Fehlen von Feststellungen betreffend allfällige Einbringungsmaßnahmen bei der Primärschuldnerin.
Gemäß § 18 WAO ist die Ermessensentscheidung, die Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs. 1 Wr. KKG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z 1 Grundsteuergesetz zur Haftung heranzuziehen, nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Parteien" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Bei der vorliegenden Ermessensentscheidung sind daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgaben-(Haftungs-)schuld, sondern auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen in Betracht zu ziehen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann. Rechtsvoraussetzung für die Heranziehung des Haftungspflichtigen ist somit, dass die Abgabenschuldigkeiten beim Primärschuldner nicht hereingebracht werden können (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 4. November 1994, Zl. 94/16/0169, mwN).
Im Beschwerdefall wurde in der Berufungsvorentscheidung die Ermessensübung damit begründet, dass laut Auskunft des Bezirksgerichtes Laa/Thaya ein vom Landesgericht Korneuburg bestätigter Zwangsausgleich nicht eingehalten und ein Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden sei. Erfolglose Einbringungsmaßnahmen gegen die mittlerweile in S wohnhafte Primärschuldnerin hätten auch zu keiner weiteren Verminderung des Rückstandes geführt.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die Berufungsvorentscheidung festgestellt hat, hat die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag dazu keine Ausführungen erstattet und nicht dargetan, dass die Primärschuldnerin über Vermögenswerte verfüge, die eine rasche Einhebung des Haftungsbetrages erwarten ließen. Auch in der Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass die Möglichkeit bestanden habe, die Abgabenverbindlichkeiten bei der Primärschuldnerin einzubringen. Die Beschwerdeführerin hat auch weder im Haftungsverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht, dass ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Heranziehung als Haftungspflichtige entgegen stünden. Sonstige Einwendungen gegen die Ermessensübung wurden in der Beschwerde auch nicht vorgebracht. Wenn somit das öffentliche Interesse an einem gesicherten Abgabenaufkommen nur durch Geltendmachung der Haftung gewahrt werden kann, kann in der Heranziehung der Beschwerdeführerin eine Überschreitung des vom Gesetz vorgegebenen Ermessensrahmens nicht erkannt und nicht gesagt werden, die Abgabenbehörden hätten von dem ihnen eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 17. Mai 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170132.X00Im RIS seit
01.07.2004