Norm
ABGB §1333Rechtssatz
Dem Versicherten steht gegen den Versicherungsträger kein Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen wegen verspäteter Leistung zu. (Hier: infolge späterer Aufhebung der Ruhensbestimmungen ungerechtfertigter Einbehalt rechtskräftig zuerkannter Leistungen.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031982Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021