RS OGH 1994/5/31 5Ob39/94, 5Ob100/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1994
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Norm

MRG §1 Abs1
MRG §17
MRG §18 Abs1 Z6 litc

Rechtssatz

Als Mietgegenstand oder als vermietbares Objekt im Sinne des § 18 Abs 1 Z 6 lit c MRG kann ein Dachboden nur dann angesprochen werden, wenn er sich aufgrund seiner besonderen baulichen Ausstattung als typischer Wohnraum oder Geschäftsraum darstellt. Davon kann bei einem Dachboden, der im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt erst zu einer Wohnung ausgebaut wird, keine Rede sein. Ein Vorgriff auf künftige Nutzungsmöglichkeiten, wie sie der Rechtsmittelwerber verlangt, ist im Gesetz nicht vorgesehen und würde auch dem Grundsatz widersprechen, daß es in Fragen der Vermietbarkeit von Räumen auf deren objektiven Ausstattungszustand - auch unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften - ankommt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 39/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 5 Ob 39/94
  • 5 Ob 100/95
    Entscheidungstext OGH 30.08.1995 5 Ob 100/95
    Vgl aber; Beisatz: Die vom Parteiwillen getragene Widmung ist für die Beurteilung des Bestandobjektes maßgebend, mag es auch erst in einen dazu tauglichen Zustand versetzt werden müssen, um die erforderlichen verwaltungsbehördlichen Bewilligungen erlangen zu können (hier: Umbau in eine Großwohnung unter Einbeziehung des auszubauenden Dachbodens). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0069465

Dokumentnummer

JJR_19940531_OGH0002_0050OB00039_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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