Norm
EO §382 Z8 litb IVCRechtssatz
Daß die Ehe rechtskräftig geschieden ist, hindert die einstweilige Verfügung nicht, weil das "Scheidungsverfahren" noch andauert, bis zur Entscheidung über die Frage des Verschuldens. Auch der in § 382 Z 8 lit b EO geforderte Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren ist solange gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016145Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021