RS OGH 1994/5/31 4Ob540/94, 6Ob183/06i, 3Ob152/16y, 3Ob201/19h

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Norm

ABGB §140 Aa
ABGB §140 Ba

Rechtssatz

Die Deckung notwendiger Prozesskosten und Anwaltskosten zählt zum Unterhalt, wenn sich aus der Prozessgefahr oder Prozessführung ein besonderer Unterhaltsbedarf ergibt, den der Unterhaltsberechtigte aus den laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht decken kann. Es ist ein Prozesskostenvorschuss zuzusprechen, sofern dies dem Unterhaltspflichtigen neben der laufenden Unterhaltsleistung zumutbar ist. Nichts anderes kann aber für ein gemäß § 140 ABGB unterhaltsberechtigtes Kind gelten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 540/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 540/94
  • 6 Ob 183/06i
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 183/06i
    Vgl aber; nur: Die Deckung notwendiger Prozesskosten und Anwaltskosten zählt zum Unterhalt, wenn sich aus der Prozessgefahr oder Prozessführung ein besonderer Unterhaltsbedarf ergibt, den der Unterhaltsberechtigte aus den laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht decken kann. (T1); Beisatz: Ein Kind kann die ihm in einem Verfahren außer Streitsachen, das es zur Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche nach §140 ABGB führt(e), erwachsenden Prozess- und Vertretungskosten grundsätzlich nicht aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs gegenüber dem Geldunterhaltsschuldner geltend machen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn in diesem Verfahren aus besonderen Gründen Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwalts bestanden hätten, eine anwaltliche Vertretung des Kindes also ausnahmsweise auf Grund der besonderen Schwierigkeit des Falls für notwendig angesehen werden müsste. (T2)
  • 3 Ob 152/16y
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 152/16y
    Vgl
  • 3 Ob 201/19h
    Entscheidungstext OGH 19.11.2019 3 Ob 201/19h
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047386

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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