Norm
StGB §167 Abs4Rechtssatz
Ein ernstliches Bemühen um Schadensgutmachung kann auch darin zum Ausdruck kommen, daß der Täter die Schadensgutmachung wirtschaftlich mitträgt, indem er an der zur Abdeckung des Schadens erforderlichen Darlehensaufnahme als einer der Kreditschuldner mitwirkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095499Dokumentnummer
JJR_19940607_OGH0002_0110OS00021_9400000_001