Norm
StGB §297Rechtssatz
Auf die Ausübung des Verteidigungsrechtes kann sich ein Beschuldigter nur berufen, solange er die ihm durch die Rechtsordnung gewährleisteten prozessualen Verteidigungsmöglichkeiten wahrnimmt und ausschöpft. Dagegen findet das Verteidigungsrecht des Beschuldigten jedenfalls dort seine Grenze, wo sich der Beschuldigte nicht mehr bloß auf die Abwehr der ihn belastenden Tatsachen beschränkt, sondern seine Stellung als Tatverdächtiger zur Verletzung der Rechte anderer benützt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Rahmen einer wahrheitswidrigen Verantwortung einen anderen wider besseres Wissen bezichtigt, die Tat begangen zu haben, deren er selbst verdächtig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096638Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021