Norm
StPO §38 Abs3Rechtssatz
Bei Anträgen auf Vernehmung erst auszuforschender Personen läßt sich im Antragszeitpunkt die Möglichkeit und Tunlichkeit einer unmittelbaren Befragung durch den Untersuchungsrichter nicht beurteilen. Es wäre daher nicht sachgerecht, ein derartiges ohne konkreten Zusatz gestelltes Verlangen als uneingeschränktes Begehren auf direktes Einschreiten des Untersuchungsrichters zu verstehen. Vielmehr umfaßt in solchen Fällen die bezügliche Antragstellung des Staatsanwalts - soweit er nicht eine Einschränkung erklärt hat - jedenfalls auch eine Erledigung im Rechtshilfeweg, wenn die zu vernehmende Person an einem außerhalb des Gerichtshofssprengels gelegenen Ort ausgeforscht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097208Dokumentnummer
JJR_19940608_OGH0002_0130OS00080_9400000_001