RS OGH 1994/6/8 9ObA104/94, 9ObA241/98a, 9ObA224/00g, 9ObA285/01d, 8ObA41/03t, 8ObA50/05v, 8ObA82/06

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Veröffentlicht am 08.06.1994
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Norm

ArbVG §3 Abs1

Rechtssatz

Nach dieser Bestimmung ist ein Gruppenvergleich rechtlich und sachlich zusammengehöriger Normen durchzuführen. Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhanges liegen dann vor, wenn Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen. Der Günstigkeitsvergleich ist dabei auf jenen Zeitpunkt zu beziehen, an dem einander die in den Gruppenvergleich einzubeziehenden Bestimmungen des KollV und der abweichenden Einzelvereinbarung (Betriebsvereinbarung) Vereinbarung erstmals gegenüberstanden. (hier: Frage, ob die vereinbarte Weitergeltung des Rahmenkollektivvertrages für die Industrieangestellten sowie des Zusatzkollektivvertrages der Elektroindustrieangestellten günstiger ist als die Anwendung des KollV der Handelsangestellten Österreichs) § 48 ASGG.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 104/94
    Entscheidungstext OGH 08.06.1994 9 Ob 104/94
  • 9 ObA 241/98a
    Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 241/98a
    Vgl auch; nur: Nach dieser Bestimmung ist ein Gruppenvergleich rechtlich und sachlich zusammengehöriger Normen durchzuführen. (T1)
    Beisatz: Der hier anzustellende Günstigkeitsvergleich stellt nicht auf ein Detail der zu vergleichenden Regelungen, sondern auf alle rechtlich und sachlich zusammenhängenden Bestimmungen ab. (T2)
    Beisatz: Hier: Frage, ob die im Pensionsvertrag vereinbarte Pensionszuschußregelung erheblich günstiger als die vergleichbare Regelung des Kollektivvertrages für die Angestellten der gewerblichen Kreditgenossenschaft in der ab 1.1.1976 geltenden Fassung ist. (T3)
  • 9 ObA 224/00g
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 9 ObA 224/00g
    nur T1; nur: Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhanges liegen dann vor, wenn Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen. (T4)
  • 9 ObA 285/01d
    Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 ObA 285/01d
    nur: Nach dieser Bestimmung ist ein Gruppenvergleich rechtlich und sachlich zusammengehöriger Normen durchzuführen. Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhanges liegen dann vor, wenn Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen. Der Günstigkeitsvergleich ist dabei auf jenen Zeitpunkt zu beziehen, an dem einander die in den Gruppenvergleich einzubeziehenden Bestimmungen des KollV und der abweichenden Einzelvereinbarung (Betriebsvereinbarung) Vereinbarung erstmals gegenüberstanden. (T5)
  • 8 ObA 41/03t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 8 ObA 41/03t
    Auch
  • 8 ObA 50/05v
    Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 ObA 50/05v
    Auch; nur T5; Beisatz: Bei kollektivrechtlichen Regelungen ist der sozialpolitische Zweck zu beachten. (T6)
    Beisatz: Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. (T7)
    Beisatz: Hier: Die kollektivvertragliche Regelung in § 32 Abs 2 DO.A (einseitig erklärte Ruhestandsversetzung) hält der Günstigkeitsprüfung statt und ist als nicht fristwidrige Arbeitgeberkündigung anzusehen. (T8)
  • 8 ObA 82/06a
    Entscheidungstext OGH 27.06.2007 8 ObA 82/06a
    Vgl; Beisatz: Für den nach § 3 ArbVG für den Günstigkeitsvergleich zwischen einzelvertraglicher und kollektivvertraglicher Regelung angeordneten Gruppenvergleich sind rechtlich und sachlich im Zusammenhang stehende Normen nach objektiven Kriterien zusammenzufassen. (T9)
    Beisatz: Hier: „Gruppenvergleich" nicht erforderlich, sondern nur Vergleich eines konkreten Rechtsanspruches nach dem Gesetz (§ 10 AZG: 50 %iger Zuschlag zum „gesetzlich teilweise auch ungünstiger definierten Normallohn") mit dem konkret nach dem Kollektivvertrag zustehenden Anspruch (Art XIV des Kollektivvertrages für das eisen-und metallverarbeitendes Gewerbe: günstigerer Überstundenteiler, aber keine Einbeziehung aller Zulagen; teilweise auch höhere „Überstundenzuschlägen"). (T10)
  • 9 ObA 34/12h
    Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 34/12h
    Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: KollV für das Bordpersonal der Austrian Airlines und Lauda Air Pkt 31.3 - dienstvertragliche Vereinbarung eines Teilzeitmodells mit Blockzeit. (T11)
  • 8 ObA 36/13x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 ObA 36/13x
    Vgl; Beisatz: Die Beschränkung von Nebenbeschäftigungen einerseits und die Entlohnung der fortlaufenden Arbeit andererseits betrifft nicht ohne weiteres denselben Regelungsgegenstand. (T12)
    Beisatz: Hier: Vertragsbedienstete nach der W-VBO 1995. (T13)
  • 9 ObA 112/17m
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 ObA 112/17m
    Auch; Beis wie T7
  • 8 ObA 77/18h
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 8 ObA 77/18h
    Vgl; nur T5; Beisatz: Bestehen Kollektivvertragsregelungen und Betriebsvereinbarungsregelungen zum gleichen Regelungsbereich, so wird deren Verhältnis zueinander durch das Günstigkeitsprinzip des § 3 ArbVG bestimmt. (T14)
    Beisatz: Hier: Unter Beachtungen der Wertungen der Übergangsbestimmungen des AZG (§ 32c Abs 10 AZG idF der AZG?Novelle 2018) sind die Bestimmungen des Kollektivvertrags für Angestellte des Metallgewerbes, gültig seit 1.1.2018, über die Arbeitszeit verbunden mit den dort auch getroffenen Entgeltregelungen günstiger als die einer Betriebsvereinbarung nach § 4b AZG (Gleitzeitregelung über bis zu 12 Stunden) und gehen dieser vor. (T15)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051060

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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