TE Vwgh Beschluss 2004/5/17 2004/17/0007

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Veröffentlicht am 17.05.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde der "'N GmbH', Geschäftsführer: CP", richtig wohl: der N GmbH in Liqu., vertreten durch den Liquidator CP, letzterer in seiner Eigenschaft als Liquidator vertreten durch Dr. Gerald Kopp, Dr. Michael Wittek-Jochums und Dr. Andreas Braunbruck, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Moosstraße 58C, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 15. Oktober 2003, Zl. Senat-GF-03-1001, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bis 10. Februar 2003 war die Beschwerdeführerin zur Firmenbuchnummer FN als "N GmbH" protokolliert. Geschäftsführer dieser Gesellschaft war CP (im Folgenden: P).

Mit dem am 11. Februar 2003 eingetragenen Generalversammlungsbeschluss vom 7. Februar 2003 wurde diese Gesellschaft aufgelöst. Sie trägt seither die Bezeichnung "N GmbH in Liqu.". Zum Liquidator wurde P bestellt.

Mit einem an P gerichteten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 29. Jänner 2003 wurde gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 (im Folgenden: GlSpG), die Beschlagnahme eines im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Internet-Terminals angeordnet.

Gegen diesen Bescheid wurde sowohl namens des P als auch namens der Beschwerdeführerin Berufung erhoben.

Mit einer gegenüber P ergangenen Berufungsvorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 19. Februar 2003 wurde dessen Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 29. Jänner 2003 stattgegeben und dieser Bescheid aufgehoben.

Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf aus, der gegenständliche Beschlagnahmebescheid habe sich rechtswidrigerweise gegen P gerichtet, obwohl dieser nicht Eigentümer des Internet-Terminals sei. Der Bescheid sei daher aufzuheben gewesen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom gleichen Tage wurde nunmehr gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3 GlSpG die Beschlagnahme des Internet-Terminals angeordnet.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr bereits unter der Bezeichnung "N GmbH in Liqu.", vertreten durch den Beschwerdevertreter, am 24. Februar 2003 Berufung.

Am 15. Oktober 2003 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, in dessen Vorspruch es heißt, P habe, vertreten durch den Beschwerdevertreter, gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 19. Februar 2003 fristgerecht Berufung erhoben. Dieser Berufung wurde sodann im Bescheidspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte an P zu Handen des Beschwerdevertreters.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, wobei als "Beschwerdeführerin" die "'N GmbH', Geschäftsführer: P", vertreten durch den Beschwerdevertreter, einschreitet.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich erkennbar in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Unterbleiben einer Beschlagnahme des in ihrem Eigentum stehenden Glücksspielautomaten in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen für diese Sicherungsmaßnahme verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Zunächst ist festzuhalten, dass ungeachtet der oben wiedergegebenen, nicht dem derzeit aktuellen Firmenwortlaut entsprechenden Bezeichnung der Beschwerdeführerin klar erkennbar ist, dass der Beschwerdevertreter namens der zur Firmenbuchnummer FN protokollierten N GmbH in Liqu. einschreiten wollte. Schon die in der Beschwerde durchgehend gebrauchte Bezeichnung "Beschwerdeführerin" sowie die Bezugnahme auf die Stellung dieser Gesellschaft als Eigentümerin des Internet-Terminals schließt es aus, die Beschwerde (auch) dem P zuzurechnen.

Gegenüber der Beschwerdeführerin ist der angefochtene Bescheid, welcher sich ausdrücklich an P zu Handen des Beschwerdevertreters richtet und überdies auf eine von P erhobene Berufung, welche Gegenstand der Abweisung sein solle, Bezug nimmt, gar nicht ergangen. Mit dem angefochtenen, gegenüber P ergangenen Bescheid vom 15. Oktober 2003 wurde somit eine von P gar nicht erhobene Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 19. Februar 2003 als unbegründet abgewiesen.

Die von der Beschwerdeführerin als Adressatin des erstinstanzlichen Bescheides vom 19. Februar 2003 gegen diesen Bescheid tatsächlich erhobene Berufung ist nach wie vor unerledigt.

Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin durch die mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Oktober 2003 vorgenommene Abweisung einer von P gar nicht erhobenen Berufung besteht nicht. Auch kam der Beschwerdeführerin im Verfahren über eine nach irrtümlicher Auffassung der belangten Behörde von P erhobenen Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 19. Februar 2003 - anders als im Verfahren betreffend ihre eigene Berufung, die noch unerledigt ist - keine Parteistellung zu.

An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei als Eigentümerin einer beschlagnahmten Sache zur Erhebung einer Berufung legitimiert, woraus sich auch die Berechtigung zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ergebe (zur Unterstützung dieser Rechtsauffassung werden die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 1983, Zl. 83/17/0034, und vom 29. April 2002, Zl. 96/17/0431, ins Treffen geführt), nichts zu ändern. Die eben zitierten Erkenntnisse enthalten nämlich keine Aussage, wonach das Berufungs- und ihm folgend das Beschwerderecht dem Eigentümer der beschlagnahmten Sache auch gegen Bescheide zustünde, welche diesem gegenüber gar nicht erlassen wurden. Insbesondere beziehen sich die Aussagen in den genannten Erkenntnissen nicht auf die vorliegende Fallkonstellation, welche dadurch gekennzeichnet ist, dass ein erstinstanzlicher Beschlagnahmebescheid gegen den Eigentümer ergangen ist und von ihm auch mit Berufung angefochten wurde, wobei die Berufungsbehörde jedoch mit der Abweisung einer gar nicht erhobenen Berufung einer dritter Person vorgegangen ist.

Aus diesen Erwägungen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 leg. cit., in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 17. Mai 2004

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004170007.X00

Im RIS seit

13.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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