Norm
StPO §88Rechtssatz
Das Strafverfahren darf nicht vor Durchführung der vom Staatsanwalt beantragten Erhebungen abgebrochen werden. Daran vermag auch ein gleichzeitig und vorbehaltlos mit dem Vorerhebungsbegehren gestellter Antrag der (zur Obsorge für den Verfahrensfortgang besonders verpflichteten: §§ 34 Abs 3, 87 Abs 1 StPO) Staatsanwaltschaft auf Abbrechung des Verfahrens nichts zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097253Dokumentnummer
JJR_19940608_OGH0002_0130OS00080_9400000_002