RS OGH 1994/6/8 13Os80/94, 15Os161/98 (15Os162/98)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1994
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Norm

StPO §88
StPO §412

Rechtssatz

Das Strafverfahren darf nicht vor Durchführung der vom Staatsanwalt beantragten Erhebungen abgebrochen werden. Daran vermag auch ein gleichzeitig und vorbehaltlos mit dem Vorerhebungsbegehren gestellter Antrag der (zur Obsorge für den Verfahrensfortgang besonders verpflichteten: §§ 34 Abs 3, 87 Abs 1 StPO) Staatsanwaltschaft auf Abbrechung des Verfahrens nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 80/94
    Entscheidungstext OGH 08.06.1994 13 Os 80/94
  • 15 Os 161/98
    Entscheidungstext OGH 01.10.1998 15 Os 161/98
    Auch; Beisatz: Zugleich mit der Anordnung von Erhebungen über den Aufenthalt des Beschuldigten an seinem aktenkundigen Wohnort darf die "Abbrechung des Verfahrens" noch nicht beschlossen werden, sondern erst nach einem negativen Erhebungsergebnis. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097253

Dokumentnummer

JJR_19940608_OGH0002_0130OS00080_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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