Norm
VersVG §64Rechtssatz
Aus dem noch vor Erstattung des Sachverständigengutachtens vom Kläger gestellten Begehren auf Einsicht, um dessen Ergebnisse zu überprüfen, kann keine verbindliche Einigung der Streitteile auf ein von den ABS abweichendes Verfahren durch Bestellung eines Sachverständigen und durch Anerkennung des von diesem erstatteten Gutachtens erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080478Dokumentnummer
JJR_19940608_OGH0002_0070OB00024_9400000_002