RS OGH 1994/6/8 7Ob24/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1994
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Norm

VersVG §64

Rechtssatz

Aus dem noch vor Erstattung des Sachverständigengutachtens vom Kläger gestellten Begehren auf Einsicht, um dessen Ergebnisse zu überprüfen, kann keine verbindliche Einigung der Streitteile auf ein von den ABS abweichendes Verfahren durch Bestellung eines Sachverständigen und durch Anerkennung des von diesem erstatteten Gutachtens erblickt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080478

Dokumentnummer

JJR_19940608_OGH0002_0070OB00024_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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