RS OGH 1994/6/8 7Ob17/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1994
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Norm

ABGB §914 IIIh
VersVG §70

Rechtssatz

Dem Versicherten, der den Versicherungsvertrag beenden will, kann es nicht schaden, wenn er vom Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufkündigung wußte. Im Gegenteil: Das Bewußtsein des Versicherten, daß die Aufkündigung ohne Einverständnis des Versicherers nicht wirksam wird, spricht umso mehr für das Vorliegen eines Anbotes zur (einvernehmlichen) vorzeitigen Vertragsauflösung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018091

Dokumentnummer

JJR_19940608_OGH0002_0070OB00017_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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