RS OGH 1994/6/9 11Os74/94

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Veröffentlicht am 09.06.1994
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Norm

StPO §55 A
StPO §58

Rechtssatz

Selbst bei zunächst unzutreffender Annahme einer objektiven Konnexität nach § 55 StPO und späterer Ausscheidung eines Verfahrens mangels einer solchen, kann dieses Verfahren gemäß § 58 StPO zwar an das, vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen abgesehen, zuständige Gericht abgegeben werden, doch muß dies nach der Formulierung dieser Kannbestimmung nicht erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096694

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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