Norm
StPO §55 ARechtssatz
Selbst bei zunächst unzutreffender Annahme einer objektiven Konnexität nach § 55 StPO und späterer Ausscheidung eines Verfahrens mangels einer solchen, kann dieses Verfahren gemäß § 58 StPO zwar an das, vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen abgesehen, zuständige Gericht abgegeben werden, doch muß dies nach der Formulierung dieser Kannbestimmung nicht erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096694Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008