Norm
GRBG §2Rechtssatz
Eine örtliche Unzuständigkeit (sowohl des Gerichtshofes erster wie zweiter Instanz) kann grundsätzlich nicht Gegenstand eines Grundrechtsbeschwerdeverfahrens sein, zumal Untersuchungshandlungen eines örtlich unzuständigen Gerichtes wegen dieser Unzuständigkeit allein nicht ungültig sind (§ 66 StPO). Daraus ergibt sich, daß - bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen - aus der Haftentscheidung eines örtlich unzuständigen Gerichtes eine Grundrechtsverletzung in der Bedeutung des § 2 GRBG nicht abgeleitet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061110Dokumentnummer
JJR_19940609_OGH0002_0110OS00074_9400000_001