Norm
StVG §6 Abs1 Z2 litaRechtssatz
Ein Strafaufschub kommt nur bis zur Aufnahme in den Strafvollzug in Betracht. Maßgebend ist aber der Zeitpunkt der Einbringung des Antrages und nicht der gerichtlichen Entscheidung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1994:RI0000014Dokumentnummer
JJR_19940614_OLG0819_0080BS00317_9400000_001