RS OGH 1994/6/14 4Ob61/94, 4Ob164/16w, 4Ob66/18m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1994
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Norm

MSchG §4 Abs1 Z2
UWG §9 C1

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft von Buchstaben oder Ziffern sowie von Buchstabengruppen und Zifferngruppen muß berücksichtigt werden, daß solche Zeichen erfahrungsgemäß von vielen Unternehmungen im innerbetrieblichen Geschäftsverkehr zur Bezeichnung bestimmter Warenmerkmale (Größe, Sorte, Qualität) verwendet werden. Sie sind daher - außer im Fall des Beweises der Verkehrsgeltung - nur ausnahmsweise zur Erwerbung eines Alleinrechtes durch Registrierung als Marken geeignet, nämlich dann, wenn ihre Anordnung oder Ausführung so eigenartig ist, daß sie dem Zeichen bildhafte Wirkung verleiht und es so zur Bildmarke macht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 61/94
    Entscheidungstext OGH 14.06.1994 4 Ob 61/94
  • 4 Ob 164/16w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2016 4 Ob 164/16w
    Auch
  • 4 Ob 66/18m
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 66/18m
    Auch; Beisatz: Der Großbuchstabe M wird im Modebereich regelmäßig als abgekürzte Größenangabe für die Größe „Medium“ verwendet und ist folglich rein beschreibender Natur. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066724

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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