Norm
MSchG §4 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft von Buchstaben oder Ziffern sowie von Buchstabengruppen und Zifferngruppen muß berücksichtigt werden, daß solche Zeichen erfahrungsgemäß von vielen Unternehmungen im innerbetrieblichen Geschäftsverkehr zur Bezeichnung bestimmter Warenmerkmale (Größe, Sorte, Qualität) verwendet werden. Sie sind daher - außer im Fall des Beweises der Verkehrsgeltung - nur ausnahmsweise zur Erwerbung eines Alleinrechtes durch Registrierung als Marken geeignet, nämlich dann, wenn ihre Anordnung oder Ausführung so eigenartig ist, daß sie dem Zeichen bildhafte Wirkung verleiht und es so zur Bildmarke macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066724Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.12.2018