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27/01 Rechtsanwälte;Norm
RAO 1868 §57 Abs2 idF 2001/I/098;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der S Rechtsanwaltskammer in Salzburg, vertreten durch Dr. Wilhelm Sluka und Dr. Alfred Hammerer, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Alpenstraße 26, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 21. Mai 2003, Zl. UVS- 5/11440/2-2003, betreffend Übertretung nach § 57 der Rechtsanwaltsordnung (mitbeteiligte Partei: Ing. D K in H, vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 22; weitere Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 21 VwGG:
Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
Begründung
Der Sachverhaltsdarstellung ist voranzustellen, dass die Verwaltungsakten im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens in Verstoß gerieten und nur teilweise rekonstruiert wurden.
Der Mitbeteiligte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der m Gesellschaft m.b.H. in H.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2001 an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (welche in der Folge an die Bezirkshauptmannschaft H abgetreten wurde) erstattete C. C. gegen die m Gesellschaft m.b.H. wegen des Verdachtes der unbefugten gewerbsmäßigen Parteienvertretung Anzeige. Er brachte vor, diese Gesellschaft sei als gewinnorientiertes Wirtschaftsunternehmen im Geschäftszweig Unternehmensberatung tätig und verfüge über Gewerbeberechtigungen für Unternehmensberater sowie Privatgeschäftsvermittler, eingeschränkt auf die Vermittlung von Werkverträgen mit Sachverständigen. Sie sei als Vollmachtnehmerin in einer bestimmten Verwaltungssache (in einer Bauangelegenheit) eingeschritten und habe das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die dabei hinterlegte und mit Stempelmarken versehene Vollmacht nenne als weitere Vollmachtnehmer den Mitbeteiligten und eine weitere Person.
In dieser Vollmacht vom 8. Februar 2001 heißt es, Herr F. B. und Herr J. B. (angegebenen sind die jeweiligen Geburtsdaten und Anschriften) bevollmächtigten "die Firma m GmbH" und hier insbesondere den Mitbeteiligten, in ihrem Namen "und mit Rechtswirksamkeit für die genannten Personen", sämtliche im Zusammenhang mit behördlichen Verfahren, betreffend eine näher bezeichnete Liegenschaft, erforderliche Erklärungen abzugeben, Rechtshandlungen zu setzen und entgegenzunehmen, Urkunden zu unterfertigen, Anträge bei Behörden einzubringen und überhaupt alles vorzukehren, was im Sinne der Wahrnehmung ihrer Interessen geboten und notwendig sei. Der Vollmachtsnehmer sei berechtigt, im Sinne seiner Bevollmächtigung auch Subvollmachten an andere Mitarbeiter "der Firma m GmbH" zu erteilen. Die Zustellung behördlicher Schriftstücke solle jedoch ungeachtet dieser Vollmacht ausschließlich "an die antragstellenden natürlichen Personen" erfolgen (am Ende dieser Vollmacht findet sich die Erteilung einer Substitutionsvollmacht an F. B. durch die m GmbH).
Die in der Anzeige genannte Berufung (mit der der erstinstanzliche Beseitigungsauftrag des Bürgermeisters der Gemeinde X bekämpft wird), in welcher die m GmbH als Vertreterin aufscheint, ist mit 2. April 2001 datiert und weist einen Eingangsvermerk der betreffenden Gemeinde vom selben Tag auf.
Mit Erledigung der Bezirkshauptmannschaft H vom 4. Dezember 2001 wurde der Mitbeteiligte zur Rechtfertigung aufgefordert. Es heißt in dieser Aufforderung:
"Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende
Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
Angaben zur Tat:
Zeit der Begehung:
2.4.2001 bis mind. 3.12.2001
Ort der Begehung:
H, (...)
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma m Gmbh mit Sitz in (...) und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener dieser Firma zu verantworten, dass eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt wurde, da diese Firma mit einer Vollmacht vom 8.2.2001 von Herrn F... B... und Herrn J... B... in (...) für sämtliche behördliche Verfahren betreffend die Liegenschaft (...) ausgestattet wurde, und die Firma mit Datum vom 2.4.2001 eine Berufung an die Gemeinde (...) gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde (...) vom 15.3.2001 einbrachte, obwohl diese nicht die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung besitzt.
Übertretung gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 57 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999"
Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass eine Äußerung des Mitbeteiligten erfolgte, die aber (infolge des Umstandes, dass die Akten in der Folge in Verstoß gerieten) nicht mehr aktenkundig ist.
Mit Erledigung vom 29. August 2002 wurde dieser Tatvorwurf (gleichlautend) wiederholt.
Nach verschiedenen Verfahrensschritten erging das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 13. Jänner 2003, mit welchem dem Mitbeteiligten Folgendes vorgeworfen wurde:
"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma m Gmbh mit Sitz in (...) und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener dieser Firma zu verantworten, dass eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt wurde, da diese Firma mit einer Vollmacht von Herrn F... B... und Herrn J... B... in (...) vom 8.2.2001 für sämtliche behördliche Verfahren betreffend die Liegenschaft (...) ausgestattet wurde, und diese Firma mit Datum vom 2.4.2001 eine Berufung an die Gemeinde (...) gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde (...) vom 15.3.2001 einbrachte, obwohl sie nicht die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung besitzt.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
( Übertretung gemäß §§ 8(2) iVm 57(2) der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, idF BGBl. I Nr. 71/1999"
Hiefür wurde über den Mitbeteiligten eine Geldstrafe verhängt.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, der Mitbeteiligte habe sich im Verfahren im Wesentlichen dahingehend gerechtfertigt, dass es sich bei der Eingabe (Berufung) um eine erlaubte Tätigkeit im Sinne der § 10 AVG und § 172 Abs. 3 GewO (nunmehr § 136 Abs. 3 GewO) handle. Diese Bestimmungen regelten einerseits ein Vollmachtsverhältnis, andererseits seien Unternehmensberater einschließlich Unternehmensorganisatoren im Rahmen "ihrer Gewerbeordnung" zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt. Weiters berufe sich der Mitbeteiligte auf einen Kommentar zur Rechtsanwaltsordnung, dem zu entnehmen sei, dass bei einer Eingabe an eine Verwaltungsbehörde, wo keinesfalls Anwaltspflicht bestehe, auch keine Winkelschreiberei gegeben sein könne.
Im Beschwerdefall sei zunächst anzumerken, dass sich das gewerbsmäßige Einschreiten der m GmbH (in der Folge kurz: GmbH) auf ein Baurechtsverfahren vor der Gemeindevertretung einer Salzburger Gemeinde bezogen habe. Durch die Gewerberechtsnovelle 1996 hätten die Unternehmensberater die Vertretungsbefugnis vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts erlangt. Diese seien insbesondere zur Klärung steuerlicher Vorfragen bei der Erstellung von Finanz- und Investitionsplänen gegenüber Finanzbehörden berechtigt, zur Vertretung in Steuersachen vor Finanzbehörden im Rahmen der beschränkten Steuerhilfe und zur Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten vor Arbeitsämtern (Arbeitsmarktverwaltungen) im Zuge von Personalberatungen. Soweit der Mitbeteiligte vorbringe, Winkelschreiberei sei ihm nicht anzulasten, sei ihm zu entgegnen, dass ihm dies ohnedies nicht vorgeworfen werde.
§ "9" (gemeint: § 8) Abs. 2 RAO räume die Befugnis zur umfassenden Parteienvertretung den Rechtsanwälten ein. Nach Abs. 3 dieses Paragraphen blieben Parteienvertretungen auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, der Wirkungsbereich von gesetzlichen Interessensvertretungen und von freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen unberührt, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienten, sowie Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von gebundenen oder konzessionierten Gewerben oder von Handwerken fielen. Eine solche Ausnahme liege im Beschwerdefall nicht vor. Auf Grund der erteilten Vollmacht könne auch von einer gewerbsmäßigen Ausübung einer den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit ausgegangen werden. Es sei daher "wie im Spruch angeführt" - schuld- und tatangemessen - zu entscheiden" gewesen.
Dagegen erhob der Mitbeteiligte Berufung; seitens der Beschwerdeführerin blieb das erstinstanzliche Erkenntnis unbekämpft.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (ohne die Berufung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen und ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung) der Berufung Folge gegeben, das bekämpfte erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.
Begründend verwies die belangte Behörde unter anderem darauf, nach ständiger Rechtsprechung müsse eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist wegen eines bestimmten strafbaren Sachverhaltes erfolgen. Sie habe sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen und die Tat so ausreichend zu konkretisieren, dass die Sachverhaltselemente keinen Zweifel darüber ließen, weswegen verfolgt werde.
Als strafrechtlich verantwortlichem Organ der GmbH sei dem Mitbeteiligten vorgeworfen worden, dass diese Gesellschaft auf Grundlage einer ihr am 8. Februar 2001 erteilten Vollmacht ohne Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung "mit Datum vom 02.04.2001 eine Berufung" gegen einen näher bezeichneten Bescheid "an die Gemeinde ..." (Hervorhebung jeweils im Original) eingebracht habe. Ungeachtet der im Straferkenntnis nicht übernommenen früheren Beschreibung des Tatzeitraumes mit 2. April 2001 bis mindestens 3. Dezember 2001 und des Tatortes sei dem Mitbeteiligten mit dem bekämpften erstinstanzlichen Erkenntnis sohin eine den Rechtsanwälten im Sinne der §§ 8 und 57 RAO vorbehaltene Verrichtung einer genau bezeichneten, einzelnen Tätigkeit, nämlich die Einbringung einer Berufung am 2. April 2001, nicht aber eine, allenfalls einen längeren Zeitraum sowie mehrere verschiedene Einzelhandlungen umfassende Vertretungstätigkeit in einem Rechtsmittelverfahren vor einer Behörde als Verwaltungsübertretung angelastet worden. So habe auch die Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom 19. Februar 2002 und 3. Juli 2001 gegenüber den Bezirkshauptmannschaften H bzw. S darauf verwiesen, dass die gewerbsmäßige Tätigkeit der GmbH die Einbringung von Rechtsmitteln im Bauverfahren umfassen würde und durch die Verfassung eines Rechtsmittels in einem baurechtlichen Verwaltungsverfahren die einschreitenden Personen die ihnen von der Gewerbebehörde zuerkannten Befugnisse bei weiterem überschritten und in das Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte unzulässig eingegriffen hätten. Die den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildende und damit als Sache des Berufungsverfahrens auch die Kontrollbefugnis der Berufungsbehörde einschränkende Straftat sei im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG mit der Einbringung des Rechtsmittels am 2. April 2001 abgeschlossen gewesen. Sohin habe die von Amts wegen zu berücksichtigende Verfolgungsverjährungsfrist mit Ablauf des 2. Oktober 2001 geendet. Die erste nach außen in Erscheinung tretende Verfolgungshandlung sei aber erst die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. Dezember 2001 gewesen. Es sei damit Verjährung eingetreten, was sich schon aus der Aktenlage ergebe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 57 Abs. 2 RAO, RGBl. Nr. 96/1868 (dieser Absatz in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001 (Euro-Beträge)), begeht, wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 6.100,-- zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.
Nach § 58 RAO (diese Bestimmung in der Fassung BGBl. Nr. 556/1985) hat in Verwaltungsstrafverfahren unter anderem nach § 57 RAO die Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die zur Verfolgung zuständige Behörde ihren Sitz hat, Parteistellung einschließlich der Rechtsmittelbefugnis und des Rechtes auf Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art. 131 B-VG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 4. Dezember 1998, Zl. 97/19/1553, näher dargelegt, dass sich der Begriff "gewerbsmäßig" in § 57 Abs. 2 RAO am Begriffsverständnis des Gewerberechtes orientiere. Handlungen eines Gewerbetreibenden, die der Erreichung des mit seinem Gewerbebetrieb verbundenen geschäftlichen Zieles dienten, erlangten, sofern sie ihrem Inhalt nach eine gewerbliche Tätigkeit darstellten, schon durch diese Zweckverbundenheit gewerbsmäßigen Charakter; dass sie nicht für sich einen abgesonderten Ertrag lieferten, ändere daran nichts. Das treffe für jeden Aufwand und für jede Tätigkeit zu, die der Gewerbetreibende zur Erbringung seiner gewerbsmäßigen Tätigkeit entfalte. Jede im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübte Tätigkeit trage schon hiedurch allein den Charakter der Gewerbsmäßigkeit an sich.
Im damaligen Beschwerdefall sei die Gewerbsmäßigkeit der Vertretungshandlungen des damals Beschuldigten nicht schon deshalb zu verneinen gewesen, weil er die in Rede stehende Tätigkeit (Rechtsvertretung seines Klienten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Privatdetektiv) ausschließlich gegenüber "einem" Klienten und nicht etwa generell gegenüber einer nicht begrenzten Anzahl von Auftraggebern erbracht habe; sie seien vielmehr als Nebenleistungen im Rahmen eines seine Dienste der Allgemeinheit anbietenden Gewerbebetriebes erbracht worden. Gerade der Zusammenhang der im damaligen Beschwerdefall erbrachten Leistungen mit dem Detektivgewerbe lasse aber nach den Umständen des (damaligen) Falles eine Wiederholungsabsicht - und zwar auch im Sinne der Erbringung solcher Nebenleistungen gegenüber anderen Klienten - indiziert erscheinen.
Die Auffassung der belangten Behörde trifft zu, dass Derartiges (Anbieten solcher Leistungen im Rahmen eines seine Dienste der Allgemeinheit anbietenden Gewerbebetriebes, Wiederholungsabsicht) dem Mitbeteiligten mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. Dezember 2001 nicht vorgeworfen wurde, im Übrigen auch nicht mit dem erstinstanzlichen Erkenntnis, wozu noch kommt, dass der in der Aufforderung zur Rechtfertigung umschriebene Tatzeitraum mit dem - seitens der Beschwerdeführerin unbekämpft gebliebenen - erstinstanzlichen Erkenntnis nicht aufrecht erhalten wurde. Vorgeworfen wurden dem Mitbeteiligten vielmehr nur, er habe es zu verantworten, dass die GmbH auf Grund einer Vollmacht vom 8. Februar 2001 mit Schriftsatz vom 2. April 2001 Berufung erhoben habe. Wurde aber dem Mitbeteiligten mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. Dezember 2001 nicht entsprechend konkret die Begehung eines (fortgesetzten) Deliktes, welches in den sechsmonatigen Verjährungszeitraum reicht, vorgeworfen, kann der Beurteilung der belangten Behörde, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, nicht entgegengetreten werden. Es ist auch der Auffassung der belangten Behörde beizutreten, dass sich dies im Sinne des § 51e Abs. 2 Z 1 VStG schon aus den Verwaltungsakten ergibt. Dass vor dem 4. Dezember 2001 eine entsprechende Verfolgungshandlung erfolgt wäre, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht.
Davon ausgehend, erweist sich die Beschwerde als unberechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003 (hinsichtlich der belangten Behörde im Rahmen des eingeschränkten Kostenbegehrens).
Wien, am 17. Mai 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060108.X00Im RIS seit
23.06.2004