RS OGH 1994/6/14 4Ob68/94

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Veröffentlicht am 14.06.1994
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Norm

UWG §14 C

Rechtssatz

Die (materielle) Beistandspflicht nach § 90 ABGB betrifft (ua) die Mitwirkung beim Erwerb des anderen; sie begründet keine Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß der Ehegatte bei seiner Erwerbstätigkeit nicht gegen das Gesetz verstoße. Den Ehegatten der Gemeinschuldnerin und Geschäftsinhaberin trifft daher keine Rechtspflicht gegenüber der Allgemeinheit, eine beanstandete Ankündigung zu entfernen; dadurch, daß er Plakate auf den Auslagenscheiben beläßt, handelt er demnach auch nicht wettbewerbswidrig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079530

Dokumentnummer

JJR_19940614_OGH0002_0040OB00068_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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