Norm
MSchG §4 Abs1 Z2Rechtssatz
Auch phonetisch ausgeschriebene einzelne Buchstaben sind grundsätzlich schutzunfähig. Solche Zeichen können aber jedenfalls durch Verkehrsgeltung Namensfunktion und damit Schutzfähigkeit erlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066729Dokumentnummer
JJR_19940614_OGH0002_0040OB00061_9400000_003