Norm
UWG §1 C6Rechtssatz
Das wettbewerbswidrige Handeln kann auch in einem Unterlassen bestehen, allerdings nur dann, wenn den untätig Gebliebenen eine Rechtspflicht zum Handeln trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077786Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009