RS OGH 1994/6/14 4Ob68/94, 4Ob234/07a

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Veröffentlicht am 14.06.1994
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Norm

UWG §1 C6
UWG §1 C13
UWG §14 C

Rechtssatz

Das wettbewerbswidrige Handeln kann auch in einem Unterlassen bestehen, allerdings nur dann, wenn den untätig Gebliebenen eine Rechtspflicht zum Handeln trifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077786

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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