Norm
EGZPO ArtXLIIIRechtssatz
Wird eine Urkunde im Interesse beider Parteien errichtet, um ihre rechtlichen Beziehungen zu fördern, dann ist das rechtliche Interesse der Klägerin an der Urkundenvorlage zu bejahen, wenn sie sich dadurch Gewißheit darüber verschaffen kann, ob alle für die Beurteilung des strittigen Anspruches heranzuziehenden Daten bei der Errichtung der Urkunde berücksichtigt wurden. Eine Urkundenvorlage aus einem solchen Grund dient dann nicht mehr bloß der Vorbereitung eines Prozesses; sie kann vielmehr dazu beitragen, einen (weiteren) Prozeß zu verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0035070Dokumentnummer
JJR_19940614_OGH0002_0040OB00519_9400000_001