RS OGH 1994/6/14 4Ob519/94

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Veröffentlicht am 14.06.1994
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Norm

EGZPO ArtXLIII
ZPO §304

Rechtssatz

Wird eine Urkunde im Interesse beider Parteien errichtet, um ihre rechtlichen Beziehungen zu fördern, dann ist das rechtliche Interesse der Klägerin an der Urkundenvorlage zu bejahen, wenn sie sich dadurch Gewißheit darüber verschaffen kann, ob alle für die Beurteilung des strittigen Anspruches heranzuziehenden Daten bei der Errichtung der Urkunde berücksichtigt wurden. Eine Urkundenvorlage aus einem solchen Grund dient dann nicht mehr bloß der Vorbereitung eines Prozesses; sie kann vielmehr dazu beitragen, einen (weiteren) Prozeß zu verhindern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0035070

Dokumentnummer

JJR_19940614_OGH0002_0040OB00519_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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