- 2 Ob 45/93
- 2 Ob 99/95
Auch; Beisatz: Hier: Psychische Erkrankung eines 8jährigen Knaben. (T1)
- 2 Ob 79/00g
Vgl auch; Beisatz: Erleidet ein naher Angehöriger des Getöteten einen Unfallschock mit Krankheitswert, dann macht es keinen Unterschied, ob dieser durch das Unfallerlebnis oder die Unfallsnachricht bewirkt wurde. Der Schockschaden naher Angehöriger ist auch dann rechtswidrig, wenn die Gefühlsgemeinschaft zwischen ihnen und dem Unfallopfer vor dem Unfall gerade gestört war. (T2) Veröff: SZ 74/24
- 2 Ob 136/00i
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Mutter des Getöteten. (T3)
- 8 Ob 127/02p
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Entscheidend ist, dass die Verletzungshandlung gegenüber dem "Angehörigen" typischerweise in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. (T4)
Beisatz: Hier: Schmerzengeldanspruch der Lebensgefährtin des Patienten, wenn die Nachricht über dessen Tod bei ihr eine Depression mit Krankheitswert hervorgerufen hat. (T5)
Veröff: SZ 2002/110
- 6 Ob 124/02g
Vgl; Veröff: SZ 2003/16
- 2 Ob 120/02i
Vgl; Hier: War die Klägerin unmittelbar Unfallsbeteiligte, die miterleben musste, dass eine Motorradfahrerin auf der von ihr benützten Fahrbahn frontal auf sie zukam und in der Folge aufgrund des Aufpralls verstarb. Aufgrund des Miterlebens dieses Unfalls erlitt sie eine posttraumatische Belastungsstörung mit Krankheitswert. (T6)
- 2 Ob 186/03x
Vgl auch; Beisatz: Zuspruch von 65.000,-- Euro an Familienvater, der durch den Unfall Ehefrau und drei Kinder verlor und durch die dadurch hervorgerufene gravierende psychische Erkrankung jede Lebensperspektive verloren hat. (T7)
- 2 Ob 141/04f
Vgl; Beis wie T2 nur: Der Schockschaden naher Angehöriger ist auch dann rechtswidrig, wenn die Gefühlsgemeinschaft zwischen ihnen und dem Unfallopfer vor dem Unfall gerade gestört war. (T8)
Beisatz: Bei der Bemessung der Anspruchshöhe für Trauerschäden kommt es auf die Intensität der familiären Bindung an. Neben dem Alter von Unfallsopfer und Angehörigen ist insbesondere das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft von Bedeutung. Durch die Gründung eines eigenen Haushaltes und einer eigenen Familie wird regelmäßig die Beziehung des Kindes zu den Eltern gelockert. Erhöhend wird sich im Zuge der Globalbemessung des Schmerzengeldes hingegen regelmäßig das Erleiden einer eigenen Gesundheitsschädigung (eines krankheitswertigen Schockschadens) auswirken, mag auch die Abgrenzung zwischen Trauer mit und ohne Krankheitswert häufig problematisch sein (
2 Ob 84/01v). Ein gesonderter Zuspruch hätte hiefür - trotz Hinzutreten eines weiteren, hier nicht gegebenen Zurechnungsgrundes - nicht zu erfolgen. (Hier: Verlust der Mutter (61 Jahre) durch Sohn (circa 40 Jahre) und besonders enges und intensives Verhältnis: Trauerschmerzengeld von EUR 13.000,-- angemessen.) (T9)
- 2 Ob 90/05g
Vgl auch; Beisatz: Geschwister fallen in den Grenzbereich des anspruchsberechtigten Personenkreises. (T10)
Beisatz: Hier: Beziehung zweier Brüder, die einem Vater-Sohn-Verhältnis ähnelte; Trauerschmerzengeld 9.000,-- Euro. (T11)
Veröff: SZ 2005/59
- 2 Ob 212/04x
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Lebensgefährte, grobe Fahrlässigkeit, Schockschaden mit Krankheitswert; Schmerzengeld 11.000,-- Euro. (T12)
- 2 Ob 53/05s
Auch; Beisatz: Erörterung der Frage, ob ein derartiger Schockschaden mit Krankheitswert auch im Fall schwerster Verletzung naher Angehöriger zu ersetzen ist. (T13)
Beisatz: Hier: Keine „schwerste" Verletzung. (T14)
- 7 Ob 28/07d
Auch; Beis wie T13; Beis wie T14
- 1 Ob 88/07h
Vgl aber; Beisatz: Die zwei Tage währende Anhaltung des Ehegatten der Klägerin und die Durchführung eines Strafverfahrens kann jedoch - bei objektiv-typisierender Betrachtung - in seiner Eignung, einen „Schockschaden" herbeizuführen, nicht mit der Tötung eines Angehörigen bzw eines Dritten oder mit schwersten Verletzungen eines - deshalb pflegebedürftigen - Angehörigen gleichgesetzt werden. (T15)
Beisatz: Erleidet somit jemand einen Gesundheitsschaden, weil ein naher Angehöriger rechtswidrig (hier für zwei Tage) in Haft genommen wurde, liegt eine bloß mittelbare Schädigung vor, für die kein Schadenersatz gebührt. (T16)
Veröff: SZ 2007/101
- 2 Ob 163/06v
Vgl; Beis wie T2 nur: Erleidet ein naher Angehöriger des Getöteten einen Unfallschock mit Krankheitswert, dann macht es keinen Unterschied, ob dieser durch das Unfallerlebnis oder die Unfallsnachricht bewirkt wurde. (T17)
Beis wie T13 nur: Ein Schockschaden mit Krankheitswert ist im Fall schwerster Verletzung naher Angehöriger zu ersetzen. (T18) Veröff: SZ 2007/96
- 2 Ob 135/07b
Vgl; Beis wie T9 nur: Bei der Bemessung der Anspruchshöhe für Trauerschäden kommt es auf die Intensität der familiären Bindung an. Neben dem Alter von Unfallsopfer und Angehörigen ist insbesondere das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft von Bedeutung. (T19)
Beisatz: Bemessungsfaktoren im vorliegenden Fall: Adoleszentes Entwicklungsstadium des Geschädigten, die Eltern-Kind-Beziehung als Anhaltspunkt für die Intensität der Gefühlsgemeinschaft, der gemeinsame Haushalt, mehrfache Krankenhausaufenthalte, suizidale Tendenzen. Sohn des Unfallopfers verliert mit seiner Mutter die einzige wichtige Bezugsperson in seinem Leben, zu der ein starkes Abhängigkeitsverhältnis bestand. Fehlen eines familiären Rückhalts in der verbliebenen Kernfamilie und von „Bewältigungs-Mechanismen" aufgrund intellektueller Besonderheiten. Schmerzengeld Euro 35.000,-. (T20)
Bem: Zusammenfassende Darstellung von bisherigen Schmerzengeldbemessungen bei psychischer Alteration mit Krankheitswert/Schockschaden und physiologischer Trauerreaktion ohne Krankheitswert/Trauerschmerzengeld. (T21)
- 5 Ob 18/08w
Vgl; Beisatz: (Vermeintliche) Schockschäden naher Angehöriger mit (behauptetem) Krankheitswert sind jedenfalls nur dann ersatzfähig, wenn die Verletzungshandlung - im Rahmen einer typisierten Betrachtung - in hohem Maße geeignet erschien, einen solchen Schockschaden herbeizuführen, was insbesondere bei schwersten Verletzungen naher Angehöriger in Frage kommen kann. (T22)
Beisatz: Hier: Weder das Schadensereignis (fehlerhafte, vornehmlich verzögerte ärztliche Maßnahmen zur Behandlung einer Hodentorsion des Zweitklägers) noch die daraus resultierenden Folgen beim Erstkläger (psychische Beeinträchtigungen) sind in ihrer Gravität auch nur annähernd mit Fällen vergleichbar, in denen bislang Ersatz für „Schockschäden" zuerkannt wurde. (T23)
- 2 Ob 55/08i
Vgl; Beis wie T19; Vgl Beis wie T10; Vgl Beis wie T20 nur: Fehlen eines familiären Rückhalts in der verbliebenen Kernfamilie. (T24) Beisatz: Hier: Tod einer bei einem Verkehrsunfall schwer verletzten haushaltszugehörigen 19jährigen Jugendlichen nach mehrtägigem Spitalsaufenthalt - Trauerschmerzengeld Eltern 20.000 Euro, Geschwister 15.000 Euro. (T25)
- 2 Ob 77/09a
Vgl; Auch Beis wie T18; Beisatz: Die Frage, ob die physische oder psychische Beeinträchtigung des Unfallopfers ein solches Ausmaß erreicht, dass nach den diesbezüglichen Kriterien Schadenersatz für die dadurch ausgelöste seelische Gesundheitsschädigung eines nahen Angehörigen zuerkannt werden kann, entzieht sich einer allgemeinen Aussage des Obersten Gerichtshofs. Entscheidend sind vielmehr stets die konkreten Umstände des Einzelfalls, sodass in der Regel keine Rechtsfrage im Sinne des
§ 502 Abs 1 ZPO zu beantworten sein wird. (T26)
- 4 Ob 71/10k
Vgl
- 2 Ob 138/10y
Vgl
- 4 Ob 8/11x
Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Beeinträchtigung der Eltern?Kind?Beziehung. (T27)
Veröff: SZ 2011/48
- 2 Ob 136/11f
Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 136/11f
Vgl; Auch Beis wie T4; Vgl Beis wie T13; Vgl Beis wie T17; Vgl Beis wie T18; Beisatz: Schockschaden durch Unfallnachricht bei schweren Verletzungen. (T28)
Beisatz: „Schwerste Verletzungen“ sind solche, bei denen die Nachricht auf den nahen Angehörigen typischerweise ähnlich wie eine Todesnachricht wirkt. (T29)
Bem: Siehe RS0127926. (T30)
Veröff: SZ 2012/64
- 2 Ob 161/12h
Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 161/12h
Vgl; Auch Beis wie T19; Auch Beis wie T20; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof folgt bei der Bemessung des Trauerschmerzengeldes einem schematischen Ansatz, der sich an den familiären Beziehungen zwischen dem hinterbliebenen Angehörigen und dem Unfallopfer orientiert. (T31)
- 2 Ob 70/14d
Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 70/14d
Vgl; Beis wie T29; Beisatz: Das wird in der Regel nur auf Verletzungen von solcher Schwere zutreffen, bei der für das Unfallopfer entweder eine akute Lebensgefahr oder die konkrete Gefahr dauernder Pflegebedürftigkeit besteht. (T32)
Beisatz: Hier aber konkret nur Angst des Angehörigen vor künftigen eigenen psychischen Folgen. Eine Abgeltung bereits für die zweifellos vorhandene Einbuße an Lebensfreude würde ein Ausufern der Haftung für grundsätzlich nicht ersatzfähige Drittschäden bedeuten. (T33)
- 2 Ob 143/15s
Entscheidungstext OGH 09.09.2015 2 Ob 143/15s
Auch; Beisatz wie T9 nur: Erhöhend wird sich im Zuge der Globalbemessung des Schmerzengeldes regelmäßig das Erleiden einer eigenen Gesundheitsschädigung (eines krankheitswertigen Schockschadens) auswirken, mag auch die Abgrenzung zwischen Trauer mit und ohne Krankheitswert häufig problematisch sein (
2 Ob 84/01v). Ein gesonderter Zuspruch hätte hiefür nicht zu erfolgen. (T34)
- 1 Ob 125/16p
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 125/16p
Vgl auch
- 1 Ob 114/16w
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 114/16w
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T19; Veröff: SZ 2016/79
- 2 Ob 189/16g
Vgl auch
- 13 Os 139/17s
Vgl
- 9 Ob 1/19s
Auch; Beis wie T13; Beis wie T18; Beis wie T22; Beis wie T29; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Sexueller Missbrauch; Erheblichkeitsschwelle für Schmerzengeldansprüche Dritter noch nicht erreicht; (T35)