Norm
StPO §331 Abs3Rechtssatz
Die in der Niederschrift (§ 331 Abs 3 StPO) anzugebenden Erwägungen der Geschworenen sollen dem Schwurgerichtshof lediglich Klarheit darüber verschaffen, ob die Laienrichter die Frage nicht offenbar mißverstanden haben; daß die Niederschrift keine ausreichende Begründung des Wahrspruchs enthält, kann jedoch niemals Nichtigkeit bewirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0100869Dokumentnummer
JJR_19940621_OGH0002_0140OS00085_9400000_001