RS OGH 1994/6/21 14Os85/94

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Veröffentlicht am 21.06.1994
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Norm

StPO §331 Abs3

Rechtssatz

Die in der Niederschrift (§ 331 Abs 3 StPO) anzugebenden Erwägungen der Geschworenen sollen dem Schwurgerichtshof lediglich Klarheit darüber verschaffen, ob die Laienrichter die Frage nicht offenbar mißverstanden haben; daß die Niederschrift keine ausreichende Begründung des Wahrspruchs enthält, kann jedoch niemals Nichtigkeit bewirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0100869

Dokumentnummer

JJR_19940621_OGH0002_0140OS00085_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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