Norm
ABGB §830 B1Rechtssatz
Klagsanmerkungen sind nur zulässig, soweit sie das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz vorsieht, das festlegt, welche Rechtswirkungen damit begründet werden sollen. Das schließt eine Analogie nicht aus, schränkt sie jedoch auf Klagen ein, deren Anspruchsgrund und Funktion einem der Streitanmerkung zugänglichen Klagstypus entsprechen (hier: die Klägerinnen streben die Aufhebung ihrer "Eigentumsgemeinschaft" mit der Beklagten in Ansehung eines mit Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteils an, als dessen Eigentümer noch ihr Vater im Grundbuch eingetragen ist; nach den Klagsbehauptungen sei Erbin nach ihrem Vater dessen nachverstorbenen Ehefrau, die Mutter der Streitteile gewesen, zu deren Nachlass die Streitteile je zu 1/3 unbedingte Erbserklärungen abgegeben haben. Die Ähnlichkeit ihres Urteilsbegehrens mit dem einer Klage auf Zivilteilung gemeinsamen Liegenschaftseigentums trägt jedoch ihren Antrag auf grundbücherliche Anmerkung erleichtert werden soll, kann nämlich nur das Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft sein; Voraussetzung ist jedenfalls bestehendes Miteigentum, eben an diesen Eigentumsrecht fehlt es den Klägerinnen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016506Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.01.2017