Norm
Geo §60Rechtssatz
In bezug auf Telekopien ist die Vorschrift des § 60 Geo nachgiebig auszulegen. Auf eine Verifizierung kann dann verzichtet werden, wenn keine Zweifel darüber bestehen, daß die telekopierte Eingabe vom angegebenen Absender stammt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059387Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008