RS OGH 1994/6/21 5Ob1065/94, 5Ob144/94, 5Ob116/97p, 5Ob74/03y, 5Ob171/05s, 5Ob240/06i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1994
beobachten
merken

Norm

MRG §18
MRG §19

Rechtssatz

Bei der Festlegung des Verteilungszeitraumes ist das Gericht nur insoweit an gesetzliche Vorgaben gebunden, als dieser Zeitraum unmittelbar an den Verrechnungszeitraum anzuschließen hat und zehn Jahre nicht überschreiten darf. Daneben ist allenfalls noch zu beachten, daß sich der Verteilungszeitraum an der (vom Gesetzgeber mit höchstens zehn Jahren fingierten) Bestanddauer der Erhaltungsarbeiten orientieren soll; ansonsten bleibt alles dem billigen Ermessen des Gerichtes (der Schlichtungsstelle) überlassen. Der Verrechnungszeitraum wiederum umfaßt in der Regel zehn volle Kalenderjahre vor dem Jahr der Antragstellung sowie den daran anschließenden Zeitraum bis zum Beginn des Verteilungszeitraums als Stichtag für die Abrechnung; die Dauer des Hauptmietzinserhöhungsverfahrens ist jedoch nicht in den Verteilungszeitraum einzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1065/94
    Entscheidungstext OGH 21.06.1994 5 Ob 1065/94
  • 5 Ob 144/94
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 5 Ob 144/94
  • 5 Ob 116/97p
    Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 116/97p
    nur: Der Verrechnungszeitraum wiederum umfaßt in der Regel zehn volle Kalenderjahre vor dem Jahr der Antragstellung sowie den daran anschließenden Zeitraum bis zum Beginn des Verteilungszeitraums als Stichtag für die Abrechnung. (T1); Beisatz: Innerhalb dieses Zeitraumes sind die Mietzinsreserven und -abgänge zu saldieren. Ansonsten ist die Mietzinsreserve eines Jahres nach zehn weiteren Jahren nicht mehr verrechenbar; allerdings verbleibt auch ein Mietzinspassivum nach diesem Zeitraum endgültig dem Vermieter, ohne daß er es auf spätere Mietzinsreserven verrechnen kann. (T2)
  • 5 Ob 74/03y
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 74/03y
    nur: Bei der Festlegung des Verteilungszeitraumes ist das Gericht nur insoweit an gesetzliche Vorgaben gebunden, als dieser Zeitraum unmittelbar an den Verrechnungszeitraum anzuschließen hat und zehn Jahre nicht überschreiten darf. Daneben ist allenfalls noch zu beachten, daß sich der Verteilungszeitraum an der Bestanddauer der Erhaltungsarbeiten orientieren soll; ansonsten bleibt alles dem billigen Ermessen des Gerichtes (der Schlichtungsstelle) überlassen. (T3)
  • 5 Ob 171/05s
    Entscheidungstext OGH 04.11.2005 5 Ob 171/05s
  • 5 Ob 240/06i
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 5 Ob 240/06i
    nur: Bei der Festlegung des Verteilungszeitraumes ist das Gericht nur insoweit an gesetzliche Vorgaben gebunden, als dieser Zeitraum unmittelbar an den Verrechnungszeitraum anzuschließen hat und zehn Jahre nicht überschreiten darf. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070250

Dokumentnummer

JJR_19940621_OGH0002_0050OB01065_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten