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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des U, vertreten durch Dr. Gerald Carli, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Raimund-Obendrauf-Straße 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 9. April 2001, Zl. Fr-222/99, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7, § 37 und § 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer sei nach seinen Angaben von Oktober 1981 bis März 1994 legal in Österreich als Gastarbeiter aufhältig gewesen, habe sich im Anschluss daran noch zweieinhalb Jahre illegal im Inland aufgehalten und sei dann in den Kosovo zurückgekehrt. Nach nochmaliger Einreise nach dem 13. September 1998 und Ausreise am 18. Jänner 1999 sei er am 19. März 1999 wieder nach Österreich gereist. Hier halte er sich mit seiner Frau und seinen fünf Kindern auf. Das Asylverfahren sämtlicher Familienmitglieder sei rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Jänner 2000 wegen schweren Betruges zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Er beziehe für sich und seine Familie eine monatliche Sozialhilfe von S 10.650,-- und erhalte die Mietaufwendungen ersetzt. Die Anträge auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG für den Beschwerdeführer und seine Angehörigen seien abgelehnt worden.
Angesichts des Bezugs der Sozialhilfe und der vom Beschwerdeführer zugegebenen schlechten finanziellen Situation ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht die Mittel zu seinem Unterhalt besitze.
Sie nahm erkennbar an, dass der von ihr zitierte Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht sei und wertete im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und an der Hintanhaltung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft das Aufenthaltsverbot im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG als dringend geboten.
Mit dem Aufenthaltsverbot - so die belangte Behörde weiter - werde nicht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückkehren müsse; er könne mit seiner Familie den "Schengener Raum" verlassen und mit den übrigen im Bundesgebiet verbliebenen Verwandten - gemäß einer Stellungnahme des Beschwerdeführers seien ein weiterer Sohn und eine weitere Tochter in Österreich als Flüchtlinge anerkannt worden - mit Hilfe der modernen Informationstechnologie den Kontakt aufrechterhalten. Die Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wiege schwerer als die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Auswirkungen auf seine Lebenssituation, gelte es doch, der Gefahr finanzieller Belastungen von Gebietskörperschaften wirksam entgegenzutreten.
Letztlich sah sich die belangte Behörde außer Stande, eine Ermessensentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt den behördlichen Feststellungen nicht entgegen und räumt somit ein, dass er sozialhilfebedürftig sei. Er behauptet nicht, dass er aus eigenen Mitteln seinen Unterhalt bestreiten könnte, weshalb keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde bestehen, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG ("Mittellosigkeit") verwirklicht sei. Gerade der Erhalt von Sozialhilfe spricht dafür, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Mittel zum Unterhalt verfügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2003, Zl. 2002/21/0070).
Im Hinblick auf die aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultierende Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen und/oder einer finanziellen Belastung der Republik Österreich - beides hat sich im gegenständlichen Fall angesichts der unbestrittenen Verurteilung wegen Betrugs und der unstrittig vom Beschwerdeführer bezogenen Sozialhilfeleistungen bereits verwirklicht - ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt hält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 2002/21/0027).
Unter Hinweis darauf, dass mit der Ausweisung (richtig: dem Aufenthaltsverbot) ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden sei, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die zu seinen Lasten vorgenommene Beurteilung nach § 37, insbesondere gegen das Ergebnis der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 2 FrG. Dieser Bestimmung zufolge darf ein Aufenthaltsverbot jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Die belangte Behörde nahm einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers an und ging bei ihrer Beurteilung davon aus, dass seine Tochter in Österreich verheiratet sei. Nach dem Akteninhalt hält sich der Beschwerdeführer mit seiner 1953 geborenen Ehefrau und den 1981, 1984, 1986, 1987 und 1989 geborenen Kindern unrechtmäßig in Österreich auf; die beantragte humanitäre Aufenthaltserlaubnis wurde nicht erteilt. (Mit Bescheiden der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 8. Jänner 2002 wurden diese Personen mit Ausnahme der behauptetermaßen hier verheirateten Aferdita U gemäß § 33 Abs. 1 FrG ausgewiesen; die Beschwerden wurden mit hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zlen. 2002/21/0038-0043, als unbegründet abgewiesen.) Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes resultieren daraus, dass der Beschwerdeführer seit seiner Wiedereinreise nach Österreich in keiner Weise beruflich integriert und auf Sozialhilfezahlungen angewiesen ist, was zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt. Weiters beeinträchtigt er durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Inland auch das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und durch seine strafrechtliche Verfehlung auch das öffentliche Interesse am Schutz fremden Vermögens.
Diesen öffentlichen Interessen steht gegenüber, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinen Kindern - allerdings unrechtmäßig - seit 1999 in Österreich aufhält. Zu diesem Zeitpunkt lag sein früherer rechtmäßiger und längerer inländischer Aufenthalt schon fünf Jahre zurück und bildet deshalb keinen entscheidenden Grund für eine stärkere Integration. Der im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch keineswegs lange Aufenthalt mit seiner Familie in Österreich reicht nicht aus, um seine privaten und familiären Interessen am Verbleib in Österreich stärker zu gewichten als die angesprochenen öffentlichen Interessen am Aufenthaltsverbot. Daran vermag der in der Stellungnahme vom 29. März 2001 behauptete Umstand, dass die Tochter Aferdita auf Grund ihrer Heirat (möglicherweise rechtmäßig) im Inland niedergelassen ist und seine beiden ältesten Kinder Vera und Tush als Flüchtlinge anerkannt sind, nichts maßgeblich zu ändern (vgl. auch das den Beschwerdeführer und seine übrige Familie betreffende bereits zitierte hg. Erkenntnis Zlen. 2002/21/0038-0043). Eine Unterhaltsleistung durch seine Tochter Aferdita wird nicht behauptet, von den anderen Kindern wird er bloß "nach Möglichkeiten" unterstützt.
Letztlich ist der Vorwurf nicht berechtigt, dass die belangte Behörde keine Interessenabwägung vorgenommen habe; nach dem Gesagten kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, dass sie dabei zum Ergebnis gelangt ist, dass das Aufenthaltsverbot dringend geboten sei und die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes weniger schwerwiegend seien als die Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Entgegen der Beschwerdeansicht stützte die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot keineswegs nur auf die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers.
Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 18. Mai 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001210116.X00Im RIS seit
02.07.2004