Norm
StPO §321 Abs2 ARechtssatz
Eine Rechtsbelehrung, die sich zur Gänze in der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpft, entspricht dem Gesetz (§ 321 Abs 2 StPO) allenfalls dann, wenn auf Grund der Allgemeinverständlichkeit aller gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Frage gerichtet ist, sowie der darin vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes eine weitere Erläuterung entbehrlich wäre. Dies gilt jedoch grundsätzlich nur für deskriptive, dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommene und daher jedermann verständliche Begriffe, während normative Tatmerkmale, also eigentliche Rechtsbegriffe und solche, die eine Wertausfüllung erfordern, regelmäßig einer besonderen Explikation bedürfen. Unterbleibt diese, dann ist die darin gelegene Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung einer - Nichtigkeit begründenden - Unrichtigkeit gleichzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0100719Dokumentnummer
JJR_19940621_OGH0002_0130OS00004_9400000_006