Norm
EO §387 Abs2Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob österreichische Gerichte auch in Fällen, in denen der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich besitzt zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig sind, ist nur entscheidend, ob die Gefahr durch Maßnahmen im Inland gebannt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017982Dokumentnummer
JJR_19940622_OGH0002_0010OB00554_9400000_001