Norm
ABGB §1400 BRechtssatz
Das Akkreditverhältnis ist mangels Rechtswahl gemäß § 38 Abs 1 erster Halbsatz IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die mit der Akkreditveröffnung beauftragte Akkreditivbank ihre Niederlassung hat. Daß sich die Akkreditivbank einer avisierenden Bank mit einem anderen Land (hier Schweiz) als sogenannte Zahlstellenbank bediente, hat keinen Einfluß auf das anzuwendende Recht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077289Dokumentnummer
JJR_19940622_OGH0002_0010OB00554_9400000_004