RS OGH 1994/6/22 1Ob554/94, 1Ob16/01m, 1Ob38/03z, 1Ob203/03i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1994
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Norm

ABGB §1400 B
IPRG §38 Abs1

Rechtssatz

Das Akkreditverhältnis ist mangels Rechtswahl gemäß § 38 Abs 1 erster Halbsatz IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die mit der Akkreditveröffnung beauftragte Akkreditivbank ihre Niederlassung hat. Daß sich die Akkreditivbank einer avisierenden Bank mit einem anderen Land (hier Schweiz) als sogenannte Zahlstellenbank bediente, hat keinen Einfluß auf das anzuwendende Recht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 554/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 554/94
    Veröff: SZ 67/111
  • 1 Ob 16/01m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 16/01m
    Beisatz: Hier gilt für die Akkreditivverpflichtung selbst algerisches Recht. (T1)
  • 1 Ob 38/03z
    Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 38/03z
    Auch; nur: Das Akkreditverhältnis ist mangels Rechtswahl gemäß § 38 Abs 1 erster Halbsatz IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die mit der Akkreditveröffnung beauftragte Akkreditivbank ihre Niederlassung hat. (T2); Veröff: SZ 2003/98
  • 1 Ob 203/03i
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 1 Ob 203/03i
    Beisatz: Für das Vertragsverhältnis zwischen Akkreditivbank und eingeschalteter Zweitbank ist hingegen mangels Rechtswahl zufolge §38 Abs2 Satz2 IPRG das Sitzrecht der beauftragten Zweitbank maßgeblich, weil insoweit ein Auftragsverhältnis vorliegt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077289

Dokumentnummer

JJR_19940622_OGH0002_0010OB00554_9400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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